Obwohl die neue Verordnung zur Sicherheit der Seeschifffahrt seit März in Kraft ist , scheint es, dass viele sie nicht respektieren und ihren Punkten keine Beachtung schenken.

Trotz der neuen Schifffahrtsvorschriften privatisieren die „Bösen“ in Tiha bei Stari Grad erneut die Buchten und binden sich am Ende fest, sodass niemand mehr „ihre“ Bucht betreten kann! – sagte ein resignierter Leser, der sich der Bucht aufgrund der gespannten Seile offenbar nicht einmal nähern konnte.
Und genau aus diesem Grund führt die Verordnung eine Reihe von Maßnahmen ein, die eine solche Kopplung verbieten.
Bei der Wahl eines Anker- oder Anlegeplatzes entlang der Küste muss der Bootsführer nämlich Orte berücksichtigen, an denen das Ankern oder Anlegen verboten ist, sowie andere vor Anker liegende oder angelegte Schiffe.
Die Person, die das Schiff steuert, muss beim Auslaufen, Anlegen, Festmachen, Losmachen und Ankern des Schiffes so vorgehen, dass durch diese Handlungen weder Menschenleben gefährdet noch das Meer verschmutzt wird und weder ihr selbst noch anderen maritimen Objekten durch Kollision, Aufprall oder Strandung Schaden zugefügt wird.
Das zuständige Hafenamt kann das Ankern und Anlegen entlang der Küste in einem bestimmten Gebiet für alle oder einzelne Schiffe untersagen oder einschränken, abhängig von der Länge des Schiffes und/oder der räumlichen und zeitlichen Organisation des Verkehrs.

Schiffe müssen in Übereinstimmung mit den vorherrschenden Umständen und Bedingungen sowie räumlichen und sonstigen Einschränkungen so am Ufer ankern oder festmachen, dass keine Gefahr für Menschenleben, Eigentum, die Küste, die Meeresumwelt oder die Sicherheit der Navigation anderer Schiffe und Wassermotorräder besteht.
Festmacherleinen und Ankerketten von Wasserfahrzeugen müssen entsprechend gekennzeichnet sein und dürfen die Navigation anderer Wasserfahrzeuge und persönlicher Wasserfahrzeuge nicht behindern.

Es ist Schiffen verboten, entlang der Küste so anzulegen, dass ein Teil davon 50 oder mehr Meter von der Küste entfernt ist.
Es ist verboten, dass Schiffe so anlegen, dass die Vegetation an der Küste beschädigt wird.
Das Anlegen am Ufer ist verboten:
1. in den Gewässern eines geregelten und natürlichen Badegebiets
2. an der Stelle, an der das Unterwasserkabel, die Pipeline und der Auslass ins Meer münden.
Redaktion Nautik
Bild: Morski-hr