Home Nautik & Meer Das Festmachen an der Vegetation und die Schifffahrt in 150 und 300 m Entfernung vom Strand sind verboten, die Hafenmeisterei kann das Ankern untersagen!

Das Festmachen an der Vegetation und die Schifffahrt in 150 und 300 m Entfernung vom Strand sind verboten, die Hafenmeisterei kann das Ankern untersagen!

von Norbert Rieger
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Die Verordnung schreibt Regeln zur Vermeidung von Kollisionen auf See, Signale und Markierungen, ein System zur Meldung von maritimen Objekten und die Bedingungen für die Sicherheit der Seeschifffahrt vor, die vom Schiffskapitän, den Mitgliedern der Schiffsbesatzung, der Person, die das Boot oder die Yacht steuert, und den Besatzungsmitgliedern eingehalten werden müssen.

Die Verordnung enthält viele Neuerungen und berücksichtigt zahlreiche Beschwerden von Bürgern der letzten Jahre, die vor allem von Morski HR gemeldet wurden. Daher wird es ab sofort keine Randale mehr von einzelnen Seglern, Yachtbesitzern und Mini-Cruisern beim Ankern und Anlegen, insbesondere in der Nähe von Badebereichen, geben.

Als eine Art Sieg können wir die Einbeziehung von Elementen betrachten, die die Sicherheit der Bürger, aber auch der Natur, durch wilde Bootsfahrer gewährleisten, die vor nichts Halt machen, um ihre meist großen Schiffe jederzeit und überall anzulegen und zu verankern. Morski HR schrieb und warnte den Gesetzgeber , dass dieses Verhalten der wertvollsten Ressource und der Essenz des kroatischen Tourismus, nämlich der Küste und dem Unterwassergebiet entlang der Küste, dauerhaften Schaden zufügen würde.

Wir heben daher die wichtigsten Punkte aus den Artikeln 49 und 53 der Verordnung hervor:

Küstenschifffahrt und organisierte Badegebiete: „Kein Anlegen an Leuchttürmen und Bojen, die nicht dafür vorgesehen sind, eingeschränkte Annäherung an das Ufer“

Schiffe und Wasserflugzeuge dürfen sich während der Fahrt der Küste nicht nähern, und zwar aus folgenden Gründen:

– Schiffe mit einer Länge von 30 Metern und mehr sowie Wasserflugzeuge in einer Entfernung von weniger als 300 Metern;

– Schiffe mit einer Länge von 15 Metern und mehr sowie einer Länge von weniger als 30 Metern in einer Entfernung von weniger als 150 Metern;

– Schiffe mit einer Länge von weniger als 15 Metern in einer Entfernung von weniger als 50 Metern.

Ausnahmsweise dürfen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Schiffe und Wasserflugzeuge zum Zwecke des Einlaufens oder Auslaufens in den Hafen, zum Ankern oder Anlegen entlang der Küste oder wenn die Beschaffenheit der Wasserstraße dies erfordert, in kürzeren Abständen von der Küste fahren. Sie sind jedoch verpflichtet, ihre Geschwindigkeit soweit zu reduzieren, dass sie Wende- und Bremsmanöver problemlos und schnell durchführen können.

Wasserfahrzeuge dürfen sich der Umzäunung eines geregelten Badebereichs nicht nähern, und zwar aus folgenden Gründen:

– Schiffe mit einer Länge von 30 Metern und mehr sowie Wasserflugzeuge in einer Entfernung von weniger als 300 Metern

– Schiffe mit einer Länge von 15 Metern und mehr sowie einer Länge von weniger als 30 Metern in einer Entfernung von weniger als 100 Metern

– Schiffe mit einer Länge von weniger als 15 Metern in einer Entfernung von weniger als 50 Metern.

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Wassermotorräder dürfen von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang ohne Einschränkungen in einem Bereich von bis zu 300 Metern von der Küste aus fahren, außer im Bereich eines ausgewiesenen Badegebiets. Abweichend von der Bestimmung des Absatzes 4 dieses Artikels dürfen Tretboote und Paddle-Boards im Bereich des regulierten Badebereichs verwendet werden.

Schiffe, die zu einer anderen maritimen Einrichtung gehören und als Teil der Ausrüstung der übergeordneten Einrichtung registriert oder gekennzeichnet sind, dürfen in einem Umkreis von bis zu 500 Metern um die maritime Einrichtung, zu der sie gehören, navigieren, außer beim Transport von Personen und Gütern von der maritimen Einrichtung zum nächstgelegenen Liegeplatz oder zwischen dem Ankerplatz und dem Hafen, zu dem der Ankerplatz gehört.

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Ein Schiff, das sich auf einer anderen maritimen Anlage befindet und zum Zwecke der Ausübung von Arbeit, Sport oder Unterhaltung im Schiffsregister eingetragen ist, darf gemäß dem genehmigten Navigationsgebiet ohne Einschränkungen fahren.

Für U-Boote und andere Unterwasserfahrzeuge im Sinne der Absätze 8 und 9 dieses Artikels gelten die im Seerecht vorgeschriebenen Methoden und Bedingungen der Navigation.

Schiffe und Wassermotorräder dürfen nicht näher als 50 Meter an die vorgeschriebene Tauchmarke heranfahren, mit Ausnahme von Schiffen in Begleitung eines Tauchers.

Schiffe und Wassermotorräder dürfen nicht an Einrichtungen, Geräten und Ausrüstungen zur Navigationssicherheit festgemacht werden, die nicht zum Anlegen oder Navigieren bestimmt sind.

Ankern und Festmachen am Ufer: „Das Hafenamt kann das Ankern verbieten und einschränken, Taue müssen gekennzeichnet sein, das Schiff darf nicht 50 m vom Ufer entfernt festmachen, kein Festmachen an Bäumen!“

Bei der Auswahl eines Anker- oder Anlegeplatzes entlang der Küste muss der Bootsführer berücksichtigen, dass es dort Stellen gibt, an denen das Ankern oder Anlegen verboten ist, sowie dass dort andere vor Anker liegende oder angelegte Schiffe vorhanden sind.

Der Betreiber eines Schiffes muss beim Auslaufen, Anlegen, Festmachen, Losmachen und Ankern des Schiffes so vorgehen, dass weder Menschenleben gefährdet noch das Meer verschmutzt wird und weder eigene noch andere maritime Objekte durch Kollision, Aufprall oder Auflaufen beschädigt werden.

Das zuständige Hafenamt kann das Ankern und Anlegen entlang der Küste in einem bestimmten Gebiet für alle oder einzelne Schiffe untersagen oder einschränken, abhängig von der Länge des Schiffes und/oder der räumlichen und zeitlichen Organisation des Verkehrs.

Schiffe müssen in Übereinstimmung mit den vorherrschenden Umständen und Bedingungen sowie räumlichen und sonstigen Einschränkungen so am Ufer ankern oder festmachen, dass keine Gefahr für Menschenleben, Eigentum, die Küste, die Meeresumwelt oder die Sicherheit der Navigation anderer Schiffe und Wassermotorräder besteht.

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Festmacherleinen und Ankerketten von Wasserfahrzeugen müssen entsprechend gekennzeichnet sein und dürfen die Navigation anderer Wasserfahrzeuge und persönlicher Wasserfahrzeuge nicht behindern.

Es ist Schiffen verboten, entlang der Küste so anzulegen, dass Teile oder Zubehörteile 50 Meter oder mehr von der Küste entfernt sind.

Es ist verboten, dass Schiffe so anlegen, dass die Vegetation an der Küste beschädigt wird.

Das Ankern ist verboten:

1. in Gewässern, in denen das Ankern in amtlichen Veröffentlichungen und Seekarten verboten ist

2. in Gewässern, in denen die Hafenmeisterei das Ankern verboten oder eingeschränkt hat

3. in der Nähe von Unterwasserkabeln, Rohrleitungen und Auslässen so, dass sich der schwimmende Gegenstand zu keinem Zeitpunkt innerhalb des Radius des falschen Raumes über ihnen befindet

4. so, dass der Radius des Schwimmbereichs dazu führt, dass sich das Wasserfahrzeug zu jedem Zeitpunkt weniger als 50 Meter vom Zaun des eingerichteten Badebereichs entfernt befindet

5. in einer Entfernung von weniger als 150 Metern vom Ufer eines Naturbadegebiets.

(10) Das Anlegen am Ufer ist verboten:

1. in den Gewässern eines geregelten und natürlichen Badegebiets

2. an der Stelle, an der das Unterwasserkabel, die Pipeline und der Auslass ins Meer münden.

Die neuen Bestimmungen finden Sie HIER .

Damit die Nutzer rechtzeitig und präzise über Änderungen in amtlichen Seekarten und Veröffentlichungen auf Grundlage der neuen Verordnung informiert sind, erscheint am 29. März 2025 auch die März-Ausgabe der Mitteilung für Seeleute (OZP 03/2025).

Gemäß den Vorschriften hat das Kroatische Hydrografische Institut auch eine neue Karte 101 VTS CROATIA (Kroatischer Dienst für die Kontrolle und Verwaltung des Seeverkehrs) erstellt, die ab dem 29. März 2025 die Karte 950 VTS CROATIA (Kroatischer Dienst für die Kontrolle und Verwaltung des Seeverkehrs) ersetzt.

Redaktion Nautik
Bild: Morski.hr

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