Home Nautik & Meer Yachtbesitzer und Skipper müssen dies wissen!

Yachtbesitzer und Skipper müssen dies wissen!

von Norbert Rieger
0 Kommentare 6 Minuten Lesezeit

Im Gegensatz zu Booten, die als separate Schiffe behandelt werden, werden Tender nicht unbedingt separat als Schiffe registriert, wenn sie als Teil der Ausrüstung des Mutterschiffs registriert sind. Die Vorschriften legen jedoch eindeutig fest, dass der Betrieb eines Tenders außerhalb des zulässigen Bereichs und ohne ordnungsgemäße Registrierung zu Sanktionen führen kann.

Darüber hinaus gelten für alle Wasserfahrzeuge, einschließlich Boote und Schiffe, Vorschriften hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit, des Abstands zur Küste und der Sicherheitsmaßnahmen, während für Tenderboote ein begrenztes Fahrgebiet und die Anlegestelle am Mutterschiff ausdrücklich festgelegt sind.

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Das kleine Adria Ein mal Eins für Nautiker – Ausgabe 2025 Kroatien, inkl. neuer Vorschriften/Gesetze 2025

Wichtige Unterschiede bei den Regeln für Beiboote und Boote

  • Tenderboote dürfen sich nur bis zu 500 Meter von der Hauptanlage, zu der sie gehören, entfernen (außer beim Transport von Personen und Gütern zum nächstgelegenen Liegeplatz), während für Boote keine derartige Einschränkung gilt und sie als eigenständige Schiffe behandelt werden.
  • Tender können als Teil der Ausrüstung des Mutterschiffs betrachtet werden und müssen daher nicht separat registriert werden, wenn sie die Anforderungen erfüllen, während Boote immer separat registrierte Schiffe sind.
  • Die Bootssicherheitsvorschriften schreiben die Einhaltung allgemeiner Sicherheitsregeln, des Abstands zum Ufer und der Fahrgeschwindigkeit vor und können je nach Größe und Kategorie des Schiffes spezielle Zertifikate oder Registrierungen erfordern.

Kurz gesagt führt die neue Verordnung präzisere Regeln und Beschränkungen für Tender als Ausrüstung für größere Schiffe ein, während für Boote weiterhin Standardregeln für unabhängige Schiffe mit entsprechender Aufsicht und Registrierung gelten.

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Hilfsboote bei einem Charter eingesetzt werden?

Das Ministerium für Meer, Verkehr und Infrastruktur hat diese Frage für Čarter.hr ausführlicher beantwortet :

Artikel 87 der Verordnung über die Führung des Schiffsregisters, das zulässige Höchstalter und die technischen Anforderungen für die Eintragung in das Schiffsregister (Amtsblatt Nr. 131/23 und 142/03) bestimmt, dass ein Tender oder Boot eines Mutterschiffs gemäß den Bestimmungen dieses Teils der Verordnung mit den Worten „Anhang“ oder „t/t“ und dem Namen oder der Bezeichnung des zugehörigen Schiffes gekennzeichnet sein muss. Der Begriff „Schiff“ wird hier für alle maritimen Objekte sowie für alle Objekte der Binnenschifffahrt verwendet, und der Begriff „Tenderboot“ bezieht sich ebenfalls auf ein Tenderboot. Die Art und Weise der Nutzung eines Tenderboots wird durch die Verordnung über die Sicherheit der Seeschifffahrt in Binnengewässern und im Küstenmeer der Republik Kroatien sowie über die Art und Weise und Bedingungen für die Überwachung und Verwaltung des Seeverkehrs (Amtsblatt Nr. 52/25) geregelt, die vorsieht, dass ein zu einem anderen maritimen Objekt gehörendes und als Teil der Ausrüstung des Mutterschiffs registriertes oder gekennzeichnetes Schiff in einem Gebiet bis zu 500 Meter von der maritimen Anlage entfernt, zu der es gehört, außer beim Transport von Personen und Gütern von der maritimen Anlage zum nächstgelegenen Anlegeplatz oder zwischen dem Ankerplatz und dem Hafen, zu dem der Ankerplatz gehört.

Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass das Hilfsboot in der Art und Weise und unter den Bedingungen verwendet werden kann, die in den oben genannten Vorschriften vorgeschrieben sind, d. h. das Hilfsboot muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

1. müssen mit der Aufschrift „belonging“ oder „t/t“ und dem Namen oder der Kennzeichnung des Schiffes, zu dem sie gehören, gekennzeichnet sein,

2. sich nicht weiter als 500 Meter von der maritimen Anlage, zu der sie gehört, entfernen darf, außer zum Transport von Personen und Gütern von der maritimen Anlage zum nächstgelegenen Liegeplatz oder zwischen dem Ankerplatz und dem Hafen, zu dem der Ankerplatz gehört,

3. Beiboote mit einer Antriebsleistung von 15 kW oder mehr müssen über eine gültige Haftpflichtversicherung als gesonderte Versicherungspolice verfügen oder eine solche Versicherung für das Beiboot muss ausdrücklich abgeschlossen und in der Versicherungspolice des Mutterschiffes aufgeführt sein.“

Redaktion Nautik
Bild: Depositphotos

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