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Sportbootführerschein – Funkzeugnisse – Patente – Pyroscheine

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Sportbootführerschein und weitere Befähigungsnachweise

Für das Führen von Sportbooten gibt es je nach Geltungsbereich unterschiedliche Befähigungsnachweise. Der amtliche Sportbootführerschein (SBF) deckt für Freizeitzwecke einen Großteil der Fahrtgebiete ab.

Der Sportbootführerschein unterscheidet zwei Geltungs­bereiche: Binnenschifffahrtsstraßen und Seeschifffahrtsstraßen/­Küstengewässer. Eine Übersichtskarte der Geltungsbereiche des Sportbootführerscheins finden Sie unter www.adac.de/wstr.

Je nach Fahrtgebiet (Revier, Schifffahrtsstraßen etc.), Schiffslänge, Antriebsart, Segelfläche und Motorisierung des Sportbootes gibt es unterschiedliche Nachweise.

Geltungsbereich: ­Binnenschifffahrtsstraßen

Auf folgenden Binnengewässern sind Befähigungsnachweise für Sportboote erforderlich:

Geltungsbereich Führerscheinpflicht
für Fahrzeuge
Voraussetzung Führerschein
Binnenschi€fffahrtsstraßen

Rhein

mit Motor > 15 PS (11,03 kW) und ≤ 20 m Länge

mit Motor > 5 PS (3,68 kW) und ≤ 15 m Länge

Mindestalter 16 Jahre
ärztliches Zeugnis
SBF* mit Antriebsmaschine
Binnenschifffahrtsstraßen mit Segel > 6 m² Segelfläche
in Berlin und Brandenburg laut SpFV (Anlage 8)
Mindestalter 14 Jahre
ärztliches Zeugnis
SBF*
unter Segel
Binnenschifffahrtsstraßen mit Ausnahme Rhein und nicht streckenkundepflichtigen Wasserstraßen mit Motor
< 25 m Länge
Mindestalter 18 Jahre
ärztliches Zeugnis
Sportschiffer­zeugnis E
Binnenschifffahrtsstraßen mit Rhein und nicht streckenkundepflichtigen Wasserstraßen mit Motor
15 m-25 m Länge
Mindestalter 18 Jahre
ärztliches Zeugnis
Sportpatent
Bodensee mit Motor > 6 PS (4,4 kW) Mindestalter 18 Jahre
ärztliches Zeugnis
Bodensee­schifferpatent A
Bodensee mit Segel > 12m² Segelfläche Mindestalter 14 Jahre
ärztliches Zeugnis
Bodensee­schifferpatent D
Hochrhein­strecke
(Rhein zwischen Öhningen und Schaffhausen)
mit Motor > 6 PS (4,4 kW) Mindestalter 18 Jahre
ärztliches Zeugnis
Hochrheinpatent
*SBF mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen
+Sportbootführerscheinverordnung

SBF mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen

Der international gültige und verpflichtende SBF mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen erlaubt das Führen motorisierter Fahrzeuge mit mehr als 15 PS (11,03 KW) und maximal 20 m Bootslänge auf Binnenschifffahrtsstraßen und einer Vielzahl von Landeswasserstraßen bzw. Landesgewässer. Es gibt die Varianten „mit Antriebsmaschine“ und/oder „unter Segel“.

Sportschifferzeugnis E

Das Sportschifferzeugnis E ist ein international gültiges Binnenschifferpatent. Damit können auf Binnenschifffahrtsstraßen mit Ausnahme Rhein ­motorisierte Sportboote mit einer Länge von nicht mehr als 25 m geführt werden. Der Geltungsbereich erstreckt sich auf nicht streckenkundepflichtige Binnenwasserstraßen.

Sportpatent

Das Sportpatent ist ein international gültiges Binnenschiffer­patent. Es berechtigt zum Führen von motorisierten Sportbooten von 15 m bis nicht mehr als 25 m Länge auf dem Rhein und auf nicht streckenkundepflichtigen Binnenwasserstraßen.Für Sportboote unter 25 m ist das Sportpatent auch im Ausland für den Binnenbereich anerkannt.

Bodenseeschifferpatent (BSP)

Das BSP berechtigt zum Führen eines patentpflichtigen Fahrzeuges ausschließlich auf dem Bodensee:
→ Kategorie A: Führen von Motorbooten mit mehr als 6 PS (4,4 kW)
→ Kategorie D: Führen von Segelfahrzeugen mit einer Segelfläche über 12 m²

Das Bodenseeschifferpatent (BSP) kann in den Sportbootführerschein mit Geltungsbereich Binnen umgeschrieben werden. Mit einer ­Zusatzbescheinigung wird es als praktische Prüfung zum Sportbootführerschein mit Geltungsbereich See anerkannt.

Anerkennung anderer Führerscheine auf dem Bodensee:
Inhaber der amtlichen Sportbootführerscheine mit den Geltungsbereichen See oder Binnen können ein Ferienpatent für den ­Bodensee beantragen. Dieses wird höchstens für die Dauer eines Monats innerhalb eines Jahres ausgestellt.

Geltungsbereich: Seeschifffahrts­straßen/Küstengewässer

Bei Seeschifffahrtsstraßen handelt es sich um die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres.

Außerdem gelten als Seeschifffahrtsstraßen auch folgende ­Gewässer:
→ Elbe im Hamburger Hafen
→ Elbe (Unterelbe) im mündungsnahen Teil
→ Weser im mündungsnahen Teil
→ Ems im mündungsnahen Teil (EmsSchO)
→ Nord-Ostsee-Kanal

Geltungsbereich Führerscheinpflicht für Fahrzeuge Voraussetzung Führerschein
Seeschifffahrtsstraßen (3-sm-Zone und Fahr­wasser innerhalb der 12-sm-Zone) mit ­Motor
> 15 PS (11,03 kW)keine Längenbegrenzung
Mindestalter 16 Jahre

ärztliches Zeugnis

SBF**
Küstengewässer,
alle Meere bis zu
12 sm von der
Festlandküste
mit Motor

für gewerbsmäßige Nutzung in Küstengewässern

für das Chartern von Booten

Mindestalter 16 Jahre

SBF**

Nachweis
gefahrene
300 sm in Küs­tengewässern

Sportküsten-schifferschein
(SKS)
Küstennahe
See­gewässer,
alle Meere bis zu 30 sm von der Festlandküste einschließlich der Randmeere
mit Motor

für gewerbsmäßige ­Nut­zung in küstennahen Seegewässern

Mindestalter 16 Jahre

SBF**

Nachweis
gefahrene 1000 sm in küstennahen Seegewässern als Wachführer oder Vertreter

Sportsee­schifferschein
(SSS)
Alle Meere,
weltweite Fahrt
für ­gewerbsmäßige ­Nutzung weltweit Mindestalter 18 Jahre

SSS

Nachweis
gefahrene 1000 sm im Seebereich ­küstennahen Seegewässern als Wachführer

Sporthochsee-schifferschein
(SHS)
**SBF mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen

Der SBF mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen

Der international gültige und verpflichtende SBF mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen berechtigt zum Führen eines ­motorisierten Sportbootes mit mehr als 15 PS (11,03 KW) auf Seeschifffahrtsstraßen und im Küstenbereich.

Sportküstenschifferschein (SKS)

Der international gültige SKS wird als amtlich empfohlener Führerschein für das Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine auf Küstengewässern innerhalb der 12-sm-Zone anerkannt. Er ist zum Führen von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten vorgeschrieben.Der SKS wird von Vercharterern und Versicherungen anerkannt.

Weitere amtlich empfohlene Führerscheine (SSS + SHS)

Der Sportseeschifferschein (SSS) und der Sporthochseeschifferschein (SHS) sind insbesonders für die gewerbliche Nutzung von Sportbooten und Traditionsschiffen innerhalb der 30-sm-Zone und für weltweite Fahrt verpflichtend.

Internationale Anerkennung des Sportbootführerscheins

Ein deutscher amtlicher Sportbootführerschein mit der Bezeichnung „Internationales Zertifikat“ (nach der UN-Resolution Nr. 40 ECE, Stand: 2015) wird in folgenden UNECE-Mitgliedsstaaten anerkannt: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowakei, Tschechien, Ungarn, Ukraine, Vereinigtes ­Königreich, Weißrussland. Auch weitere Staaten, die diese Resolution nicht unterzeichnet haben, erkennen den Sportbootführerschein meist an.

Anerkennung im Ausland erworbener Bootsführerscheine

Bootsführerscheine, die von deutschen Staatsbürgern im Ausland erworben werden, sind i.d.R. nur im Erwerbsland gültig und ­können nicht in einen deutschen Sportbootführerschein umgeschrieben werden. Dies gilt beispielsweise auch für einen in Kroatien erworbenen Sportbootführerschein. Es ist zu beachten, dass deutsche Versicherungen möglicherweise nur dann für Schadensforderungen aufkommen, wenn der deutsche Schiffsführer im Besitz eines deutschen amtlichen Sportbootführerscheins ist.

Schiffsführer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und deren Boot auch im Ausland registriert ist, dürfen zu Urlaubs- und ­Erholungszwecken ein Jahr lang mit dem in ihrem Land vorgeschriebenen Bootsführerschein auf deutschen Gewässern fahren. Bleiben sie länger als ein Jahr im Bundesgebiet, muss der ­deutsche Sportbootführerschein erworben werden.

Bootfahren ohne Führerschein

Dem Einsteiger in den Wassersport, der ohne Sportbootführerschein erste Erfahrungen auf dem Wasser machen möchte, empfehlen wir, nicht unvorbereitet auf das Wasser zu gehen.
Einen ersten Überblick geben die Broschüren „Sicherheit auf dem Wasser“ des BMVI und „Mit 15 PS ohne Führerschein – Die große Freiheit auf dem Wasser“ des BVWW.

Im See- und Binnenbereich besteht ab einem Alter von 16 Jahren die Möglichkeit, Boote bis zu 15 PS (11,03 kW) führerscheinfrei zu fahren mit folgenden Ausnahmen:
→ auf dem Rhein gilt die Führerscheinfreiheit ≤ 5 PS (3,68 kW)
→ auf dem Bodensee gilt die Führerscheinfreiheit ≤ 6 PS (4,4 kW)
→ auf Landesgewässern, der Elbe im Hamburger Hafen und auf Teilen der Spree gilt die Führerscheinfreiheit ≤ 5 PS (3,68 kW)
→ im Seebereich dürfen Sportboote ≤ 5 PS (3,68 kW) zu privaten Zwecken führerscheinfrei ohne Altersgrenze geführt werden

Charterbescheinigung

Erste Erfahrungen können, auch ohne SBF, mit der Charterbe­scheinigung gesammelt werden. Der Charterschein ist eine amtlich anerkannte Bescheinigung, die das Führen eines gemieteten Sportbootes auf ausgewiesenen Binnengewässern auch ohne den vorgeschriebenen Sportbootführerschein mit Geltungsbereich Binnengewässer zulässt.

Die Charterbescheinigung gilt nur für das in ihr bezeichnete ­Binnengewässer und nur für die jeweilige Mietzeit.

Voraussetzungen für den Charterschein sind:

→ Eine ausführliche theoretische und praktische Einweisung ­(mindestens drei Stunden) durch das Charterunternehmen
→ Die Bootslänge darf maximal 15 m Länge betragen
→ Das Boot ist für max. 12 Personen zugelassen
→ Höchstgeschwindigkeit von 12 km/h
→ Gültige Haftpflichtversicherung

Eine Übersicht über die Charterscheinreviere zeigt skipper.adac.de/charterbescheinigung

Führerscheinfrei im Ausland

Im Ausland sind die national gültigen Führerscheinregelungen zu beachten. Diese fallen teilweise strenger aus als deutsche Vorschriften. In Ländern wie z.B. Kroatien oder die Niederlande gilt die deutsche Führerscheinfreiheit bis 15 PS nicht.

Die Führerscheinregelungen der wichtigsten Reiseländer finden Sie in unseren Bootstouristischen Revierinformationen unter www.adac.de/bti.

Funkzeugnisse und Radarpatent

Die Nutzung eines Funkgerätes oder Radar an Bord setzt voraus, dass der Schiffsführer in Besitz des jeweils relevanten Befähigungsnachweises ist.

Geltungsbereich Pflicht bei Voraussetzung Funkzeugnis
Binnenschifffahrts­straßen

weltweit

unsichtigem ­Wetter
(§ 6.30 BinSchStrO)bei Hochwassermarke 1
Mindestalter
15 Jahre
UKW-Sprechfunk­zeugnis für den ­Binnenfunk
(UBI)
Seegewässer begrenzt auf ca. 35 sm weltweit

Seefunk Küste

Mindestalter
15 Jahre
Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis Short Range Certificate
(SRC)
Seegewässer ohne ­Begrenzung

Seefunk weltweit

Mindestalter
18 Jahre
Allgemeines
Funk­betriebszeugnis ­
Long Range Certificate
(LRC)
Binnenschifffahrts­straßen bei verminderter Sicht oder Nacht

europaweit

unsichtigem ­Wetter ­
(§ 6.30 BinSchStrO)
Mindestalter
18 JahreSBF* oder Sportschifferzeugnis E oder Sportpatent

UBI

Radarpatent
*SBF mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen

Eine Funkanlage muss bei der Bundesnetzagentur in Hamburg ­unter www.bundesnetzagentur.de bzw. seefunk@bnetza.de ­angemeldet werden.

UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI)

Auf Binnenschifffahrtsstraßen sind Skipper von Kleinfahrzeugen nicht verpflichtet, Sprechfunk zu benutzen. Ausnahmen gelten bei Hochwasser oder unsichtigem Wetter.

Hat ein Kleinfahrzeug auf Binnengewässern eine UKW-Sprechfunkanlage an Bord, muss der Skipper oder ein Crewmitglied zum Bedienen der Sprechfunkanlage in Besitz des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) sein. Voraussetzung ist ein Mindestalter von 15 Jahren.

Zum Benutzen einer Schiffsfunkstelle benötigen Sie ein UKW-Gerät mit ATIS-Modul (Automatic Transmitter Identification System). ­Dadurch kann eine Funkstelle beim Loslassen der Sprechtaste identifiziert werden. Näheres findet sich im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk, das an Bord in Papier- oder digitaler Form ­mitgeführt werden muss. Download unter: www.wsv.de/fvt.

Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis Short Range Certificate (SRC)

Das SRC ist ein international gültiges Funkzeugnis und wird für die Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS: Global Maritime Distress and Safety System) und am UKW-Sprechfunk auf See benötigt. Voraussetzung ist ein Mindestalter von 15 Jahren.

Allgemeines Funkbetriebszeugnis Long Range Certificate (LRC)

Das LRC ist ein international gültiges Funkzeugnis und wird für die Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) benötigt sowie zur Ausübung des Seefunkdienstes für UKW-, Grenz-, Kurzwelle- und Satellitenfunk­geräte. Voraussetzung ist ein Mindestalter von 18 Jahren.

Radarpatent

Auf Binnenschifffahrtsstraßen ist das europaweit anerkannte Radarpatent erforderlich, um ein Sportboot bei unsichtigem Wetter bzw. verminderter Sicht oder bei Nacht mittels zugelassenem ­Binnenschiffsradar zu führen.

Pyrotechnische Seenotsignalmittel

Auch wenn Seenotsignalmittel für deutsche Gewässer nicht zwingend vorgeschrieben sind, sollten diese zur Standardausrüstung eines seegehenden Sportbootes zählen. Je nach Steighöhe und Art des Signalmittels gelten unterschiedliche Vorschriften zum Erwerb und zur Verwendung.

Empfohlene pyrotechnische Seenotsignalmittel sind:
→ Handfackeln, Rauchsignale der Kategorie (P1) sowie Signalgeber mit Kennzeichnung PTB im Kreis. Erforderliches Mindestalter von 18 Jahren.
→ Signalraketen mit einer Steighöhe von 300 m (P2), die aus der Hand abgeschossen werden. Erforderlich ist der FKN.

Der FKN wird häufig zum Chartern von Yachten ­vorausgesetzt, ­sobald sich an Bord entsprechende Signalmittel befinden.

Zuständige Institutionen

SBF Binnen, SBF See, SKS, SSS und SHS, Funk und Pyro

Die Prüfungen nehmen die Prüfungsausschüsse des Deutschen Motoryachtverbandes (DMYV) und des Deutschen Seglerverbandes (DSV) ab. Umschreibungen älterer Führerscheine sowie Ersatzausstellungen werden ebenfalls von diesen Verbänden durchgeführt.

Deutscher Motoryachtverband e. V. (DMYV)Vinckeufer 12-14, 47119 Duisburg,
Telefon (0 20 3) 80 958 0, info@dmyv.de, www.dmyv.de

Deutscher Seglerverband e. V. (DSV)Gründgensstraße 18, 22309 Hamburg,
Telefon (0 40) 6 32 00 90, info@dsv.org, www.dsv.org

Sportpatente/Sportschifferzeugnis/Radarpatent

Die Prüfung zum Erwerb des Sportpatents, des Sportschifferzeugnisses oder des Radarpatents wird von der Generaldirektion ­Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) abgenommen. Nähere Informationen unter www.wsv.de.

Bodenseeschifferpatent

Die Prüfung zum Erwerb des Bodenseeschifferpatents nehmen ab:

Landratsamt Bodenseekreis, SchifffahrtsamtGlärnischstraße 1-3, 88045 Friedrichshafen, www.bodenseekreis.de, schifffahrtsamt@bodenseekreis.de

Landratsamt KonstanzReichenaustraße 37, 78467 Konstanz, www.lrakn.de, schifffahrt@lrakn.de

Landratsamt Lindau (Bodensee)Schifffahrtsamt, Stiftsplatz 4, 88131 Lindau www.landkreis-lindau.de

Empfehlung des ADAC

Mit dem Erwerb des SBF mit Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen und/oder SBF mit Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen sind die Grundlagen zum Führen eines Bootes und zum korrekten Verhalten auf dem Wasser geschaffen. Im Küstenbereich und auf hoher See macht zudem die Nutzung einer Funkanlage Sinn.

Da es in Deutschland keine verbindlichen Vorgaben für Ausbildungsstätten und Ausbilder gibt, sollte auf die Auswahl der Ausbildungsstätte geachtet werden. Mit dem Qualitätssiegel QAW, das die Verbände DMYV, VDS und VDWS an Ausbildungsstätten vergeben, werden Mindeststandards sichergestellt.

Die ADAC-Sportschifffahrt selbst bildet nicht zum Sportbootführerschein aus.
Es gibt eine ADAC Yachtschule, die Yachtschule Möhnesee geleitet von Familie Rahmann, die eine breite Ausbildung für Binnen, Küste und Hochsee mit den entsprechenden Törns anbietet. ADAC Mitglieder erhalten 5% auf alle Kurspreise.

Adressen von Sportbootführerscheinschulen werden von den Ausbildungsverbänden veröffentlicht:

Bei den Kosten für die Ausbildung sollte klar ersichtlich sein, wie viele Fahrstunden im Preis beinhaltet sind (z.B. Motorbootausbildung mindestens drei volle Fahrstunden) und welchen Umfang die theoretische Ausbildung hat.

Befähigungsnachweise im Überblick

Die Tabelle zeigt aktuelle amtliche und amtlich empfohlene ­Befähigungsnachweise für Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen, Küstengewässer und Meere im Überblick.

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