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Mit dem Bootsanhänger durch Europa

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Tempolimits, Abmessungen, Maut – Die wichtigsten Regeln und Bestimmungen

Das neue Infoblatt SPI 21 „Gespanne in Europa“ fasst die wichtigen spezifischen Bestimmungen und Besonderheiten beim Fahren mit einem Bootsanhänger zusammen. Alle anderen Regeln und Bestimmungen – von Botschaftsanschriften bis Zollvorschriften – finden Sie in den ADAC Länderinformationen zu allen wichtigen europäischen Reiseländern.

Umsatzsteuer

Ein Nachweis über die entrichtete Mehrwertsteuer kann innerhalb der EU für alle Boote verlangt werden (z.B. Originalrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer, Bestätigung offizieller Stellen oder ggf. T2L-Dokument).

Fahrerlaubnis

Mit Führerscheinen der Klasse B dürfen Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz gefahren werden. Dies gilt auch für Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder einem schweren Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt). Schwere Gespanne benötigen eine spezielle Fahrberechtigung. Dabei besteht die Möglichkeit, durch eine Fahrerschulung die Berechtigung B96 für Gespanne bis 4250 kg zGM zu erwerben. Genügt das nicht, ist die Klasse BE erforderlich, wobei die zGM des Anhängers für seit dem 19. Januar 2013 erteilten Führerscheine der Klasse BE auf 3500 kg begrenzt wird. Für Anhänger von mehr als 3500 kg zGM wird in diesen Fällen eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.

Alle wichtigen Informationen rund um die Führerscheinklassen B und BE bei Fahrten mit Anhänger erfahren Sie im folgenden ADAC Film:

Zulassung, Steuer, HU

Trailer/Bootsanhänger sind gemäß § 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zulassungsfrei, wenn sie ausschließlich zur Beförderung von Sportgeräten verwendet werden. Diese sind von der Kfz-Steuer befreit und müssen ein amtliches, grünes Kennzeichen von der Zulassungsstelle führen, das beim Finanzamt zu beantragen ist. Ein Folgekennzeichen des Zugfahrzeugs ist nicht ausreichend. Nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Trailer alle 2 Jahre zur Hauptuntersuchung (HU).Anhänger-Betriebserlaubnis, Prüfbericht und Bescheinigung der Zulassungsstelle sind mitzuführen.

Versicherung

Reine Bootsanhänger sind nicht versicherungspflichtig, der Abschluss einer separaten Trailer-Haftpflichtversicherung ist aber zu empfehlen. Es ist nicht gewährleistet, dass alle möglichen Schäden (sowohl bei angekuppeltem oder sich vom Zugfahrzeug lösenden Anhänger) von der Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs übernommen werden. In jedem Fall sollte der Anhänger bei der Versicherung des Zugfahrzeuges und bei der Bootshaftpflicht-Versicherung mit angegeben und der Deckungsumfang vorab geklärt werden.

Im Rahmen der ADAC Wassersport-Haftpflicht für ein Boot ist der Einschluss der Trailerhaftpflicht-Versicherung ohne Prämienzuschlag möglich.

Anhängelast

Nach § 42 Abs. 1 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) darf die von einem PKW gezogene Anhängelast weder die zulässige Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs noch den vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen.
Die maximalen Anhängelasten von PKW variieren stark und liegen zwischen wenigen hundert Kilogramm bis zu 3,5 Tonnen. Diese maximalen Lasten dürfen nicht überschritten werden.
Abhängig von der Fahrzeugklasse finden Sie hier die die wichtigsten Fahrzeuge und deren maximale Anhängelasten für gebremste und ungebremste Anhänger.

Verladung

Sportboote auf Trailern sind so zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlichen Ausweichbewegungen nicht verrutschen, umfallen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Zur sicheren Verladung von Sportbooten hat die Polizei Baden-Württemberg eine Broschüre zusammengestellt.
Auf der Internetseite „Gib-Acht-Im-Verkehr“ stellt die Polizei Baden-Württemberg ausführliche Informationen zum Transport von Booten auf Sportanhängern zur Verfügung.

Stützlast

Die zulässige Stützlast ist im Fahrzeugschein eingetragen und sollte nach Möglichkeit voll ausgeschöpft, jedoch keinesfalls überschritten werden. Wertvolle Tipps zur Stützlast und zur optimalen Beladung gibt der nachfolgende Film.

Anhängersicherung

Ein fehlendes oder nicht angebrachtes Sicherungsseil kann hohe Bußgelder nach sich ziehen.
Hier finden Sie die detaillierten Vorschriften zum Sicherungsseil beim Anhänger.

Sicherung von Schiffsschrauben

Vor jeder Fahrt ist für einen ordnungsgemäßen Schutz der Schiffsschraube zu sorgen, da die ungeschützte Schiffsschraube eines auf einem Anhänger mitgeführten Schiffes eine Gefahrenstelle darstellt. Es bedarf daher einer Verkleidung, die so beschaffen ist, dass Schnittverletzungen durch die Schraube vermieden werden. Bußgelder sind möglich.

Überstehende Ladung

Grundsätzlich ist über das Gespann nach hinten herausragende Ladung (wie der Mast!) deutlich zu kennzeichnen. Bei Dunkelheit ist ggf. sogar eine beleuchtete (in Deutschland) oder reflektierende (in Österreich) Kennzeichnung erforderlich. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung gelten in Italien. Dort ist die Kennzeichnung aller hinten über ein Fahrzeug hinausragender Dachlasten und Ladungen mit einer 50 x 50 cm großen, rot-weiß gestreiften, reflektierenden Warntafel (bei Beanspruchung der gesamten Fahrzeugbreite zwei Tafeln) vorgeschrieben. In Spanien ist eine genauso große rot-weiß schraffierte Warntafel vorgeschrieben.

Gebühren

Allgemeine Informationen zum Streckennetz, zur Bezahlung oder zu den Fahrzeugkategorien finden Sie in den Länderinformationen oder unter www.adac.de/maut.

Besondere Verkehrsregeln

Für Deutschland gilt, dass das Halten und Parken von Gespannen im öffentlichen Straßenverkehr dort erlaubt ist, wo es nach der Straßenverkehrsordnung oder deren Zeichen nicht ausdrücklich verboten ist. Auch auf Parkplätzen dürfen Gespanne stehen, wenn es nicht durch ein Zusatzzeichen verboten ist. Auf Autobahnparkplätzen und Rastanlagen entlang der Autobahn gehört die Rücksichtnahme auf den Güterkraftverkehr zum guten Ton.

Tempolimit

Bei Unfällen mit höherer Geschwindigkeit als 100 km/h muss mit Einschränkungen bei der Versicherungsleistung gerechnet werden, wenn der Anhänger in Deutschland nur bis 100 km/h zugelassen ist.

Abmessungen

Die Vorschriften zu Abmessungen und Achszahl beziehen sich grundsätzlich auf in Deutschland zugelassene Gespannkombinationen.

In einzelnen Fällen (z.B. in Italien hinsichtlich der Länge des Anhängers) erlauben nationale Zulassungsbedingungen geringere Abmessungen. Internationale Übereinkommen ermöglichen aber in jedem Fall, den in Deutschland zugelassenen und zulässig beladenen Anhänger auch im Ausland zu verwenden, ggf. mit einer Ausnahmegenehmigung.

Sondergenehmigungen

Gespanne, deren Abmessungen die zulässigen Grenzen überschreiten, ­benötigen eine Ausnahmegenehmigung.  Die Genehmigung für Deutschland und weitere Informationen sind in der Regel bei den jeweiligen örtlichen Landrats- bzw. Straßenverkehrsämtern erhältlich. Ob ein übergroßes Fahrzeug zusätzliche Sicherungsmaßnahmen benötigt (Warntafel, zusätzliche Leuchten etc.), liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, die auch die entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt.

Kontaktadressen für die Ausnahmegenehmigungen:

Kroatien:

Hrvatske ceste d.o.o.
Vončinina 3
10000 Zagreb
Tel.: +385 1 472 25 55
javnost@hrvatske-ceste.hr / www.hrvatske-ceste.hr

CKTZ (Zentrum für kombinierten Verkehr)
Trg senjskih uskoka 7-8
10020 Zagreb
Tel.: +385 1 652 40 70 / Fax: +385 1 652 40 19
zagreb@cktz.hr, www.cktz.hr

Varjačić d.o.o. (Spedition)
Tel.: +385 1 37 19 00 / Fax: +385 1 37 21 20
transport@krapina-sped.hr / www.krapina-sped.hr

Slowenien:

siehe Kroatien

Österreich:

Bei Einfahrt über Oberösterreich
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Abt. Verkehr
Bahnhofsplatz 1
4021 Linz
Tel.: +43 732 77 20 155 61 / Fax: +43 732 77 20 21 16 88
verk.post@ooe.gv.at / www.land-oberoesterreich.gv.at

Bei Einfahrt über Salzburg
Amt der Salzburger Landesregierung
Postfach 527
5010 Salzburg
Tel.: +43 662 80 42 0 / Fax: +43 662 80 42 21 60
post@salzburg.gv.at / www.salzburg.gv.at

Bei Einfahrt über Vorarlberg
Amt der Vorarlberger Landesregierung, Landhaus
Römerstr. 15
6901 Bregenz
Tel.: +43 5574 511 0 / Fax: +43 5574 511 92 00 95
land@vorarlberg.at / www.vorarlberg.at

Bei Einfahrt über Tirol
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3
6020 Innsbruck
Tel.: +43 512 508 / Fax: +43 512 508 74 19 90
post@tirol.gv.at / www.tirol.gv.at

Italien:

Firma Plose (Spedition)
Via Vittorio Veneto, 69
39042 Brixen (BZ)
Tel.: +39 0472 82 82 11 / Fax: +39 0472 82 82 69
info@plose.it / www.plose.it

ANAS
Via Monzambano, 10
00185 Roma
Tel.: +39 06 444 61 / Fax: +39 06 445 62 24
servizioclienti@stradeanas.it / www.stradeanas.it

ADAC-Skipper/Redaktion Nautik
Bild: ADAC/Bootssaison

 

 

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