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Mit dem Rad am Heck, Regeln in den Nachbarländern unterschiedlich

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Rote Kennzeichentafel oft unbekannt bzw. nicht zulässig – wie das Rad in welchem Land befestigt gehört 

Wer sein Fahrrad mit auf Reisen nimmt, kommt um einen Heckträger meist nicht herum. Dadurch wird jedoch oft das hintere Kennzeichen verdeckt. In so einem Fall schafft hierzulande eine rote Kennzeichentafel auf dem Fahrradträger Abhilfe. „Die roten Kennzeichen sind im Ausland allerdings oft unbekannt bzw. nicht zulässig“, warnt ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. „Lediglich in der Schweiz, in Kroatien, Italien und in Ungarn werden die roten Kennzeichen akzeptiert – sofern sie das korrekte Kennzeichen ausweisen.“

Allerdings haben auch diese Länder eigene Regeln zur Befestigung des Rades, die man bereits vor dem Urlaub kennen sollte. So darf beispielsweise der Fahrradträger auf italienischen Straßen nicht mehr als 3/10 der Wagenlänge hinausragen. Außerdem muss die überhängende Ladung durch eine rote Tafel (50×50 cm) mit reflektierenden weißen diagonalen Streifen gekennzeichnet sein. In Ungarn wiederum muss überstehende Ladung mit einem roten oder rot-weißen Stoffstreifen bzw. einer Tafel von mindestens 40×40 cm Größe markiert werden. Außerdem darf das Fahrrad seitlich nicht mehr als 40 cm hinausragen.

Wo rote Tafeln nicht erlaubt und das Originalkennzeichen Pflicht ist

„In Deutschland, der Slowakei und Tschechien sind die roten Kennzeichentafeln nicht zulässig. Es muss das Originalkennzeichen auf die dafür vorgesehene Halterung des Fahrradträgers montiert werden“, weiß die ÖAMTC-Expertin. „Auch in Slowenien sind rote Kennzeichentafeln unbekannt.“ Auf dem Fahrradträger müssen auf der Fahrt durch Slowenien neben dem Kennzeichen auch Reflektoren angebracht sein.

Originalkennzeichen umstecken erspart Ärger, Beleuchtung keinesfalls abdecken

„Um auf der sicheren Seite zu sein und Strafen zu vermeiden, verwendet man entweder lieber Heckträger, die das Kennzeichen nicht verdecken, oder man steckt das ’normale‘ hintere Kennzeichen um“, empfiehlt die ÖAMTC-Juristin. Die Kennzeichentafel und das internationale Unterscheidungskennzeichen („A“-Pickerl) müssen so angebracht sein müssen, dass sie gut sichtbar und lesbar sind und nicht beschädigt werden können. „Wichtig bei der Verwendung von Fahrradheckträgern ist auch, dass die Beleuchtung des Fahrzeuges nicht verdeckt wird, weder in Österreich noch im Ausland. Es sei denn, der Fahrradträger verfügt über ‚eigene‘ entsprechende Beleuchtungseinrichtungen“, sagt Pronebner abschließend.

Bei Problemen steht die Rechtsberatung des Mobilitätsclubs zur Verfügung – für Mitglieder kostenlos – Kontakt unter www.oeamtc.at/rechtsberatung.

ÖAMTC-Presse
Bild: ÖAMTC/Mountainbike Magazin
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