Home Service Coronavirus: Wann zahlt die Versicherung?

Coronavirus: Wann zahlt die Versicherung?

22 min gelesen
0

Reiserücktritt, Auslandskrankenschutz, Storno, Umbuchung, Einreisestopp, gecancelte Flüge: Was bedeutet das Coronavirus für Reisende? Welche Rechte haben sie, wann zahlt eine Versicherung?

  • Wer bei Corona-Quarantäne zahlt, ist noch ungeklärt

  • Die Reiserücktrittsversicherung zahlt nicht bei Reisewarnung und Einreiseverboten

  • Sie sind nicht verpflichtet, Reisegutscheine als Ersatz für ausgefallene Leistungen zu akzeptieren

Weltweite Reisewarnung

Die Bundesregierung hat eine weltweite Reisewarnung* für nicht notwendige, touristische Reisen ausgesprochen. Bisher hatte das Auswärtige Amt nur von nicht notwendigen Reisen ins Ausland abgeraten. Die Reisewarnung wurde jetzt bis Ende April verlängert.

Bundesaußenminister Heiko Maas hat zudem eine Rückholaktion für tausende Deutsche gestartet, die wegen Reisebeschränkungen in der Corona-Krise im Ausland festsitzen. Die Regierungsaktion startete am 18. März mit einem Flug von Tunesien nach München. Geplant sind insgesamt 14 Flüge aus sechs Ländern: Ägypten, Marokko, Tunesien, Aserbaidschan, Dominikanische Republik und Philippinen. Drei weitere sollen sicher hinzu kommen: Argentinien, Peru und Costa Rica. Je nach Lage wird die Liste in den nächsten Tagen erweitert.

Reisende in diesen und in allen anderen Ländern sollten sich zunächst über die Reise- und Sicherheitshinweise informieren, Kontakt zu ihrem Reiseveranstalter oder ihrer Fluggesellschaft aufnehmen und sich unbedingt in die Krisenvorsorgeliste Elefand* (Elektronische Erfassung von Deutschen im Ausland) eintragen.

Wann zahlt eine Reiserücktrittsversicherung?

Eine Reiserücktritts-Versicherung greift nur dann, wenn Sie die gebuchte Reise aus einem versicherten Grund nicht antreten können, z.B. bei einer unerwarteten schweren Erkrankung (Arzt-Attest). In diesem Fall werden die vertraglich geschuldeten Stornokosten übernommen. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie die Versicherung vor der Erkrankung abgeschlossen haben.

Müssen Sie Ihre Reise wegen einer unerwarteten schweren Erkrankung abbrechen oder können Sie deshalb die Rückreise nicht pünktlich antreten, erstattet eine Reiseabbruchversicherung im Rahmen einer Reiserücktritts-Versicherung die anfallenden Mehrkosten (z.B. Umbuchung) und die notwendigen zusätzlichen Rückreise- und Unterkunftskosten.

Achtung: Viele Reiserücktrittsversicherungen enthalten Klauseln, die Krankheiten, die von der WHO als Pandemie eingestuft werden, vom Versicherungsschutz ausschließen. Am 11. März wurde Covid-19 als Pandemie eingestuft. Bei einer Erkrankung am Coronavirus nach dem 11. März 2020 ist bei Versicherungen, die eine solche Klausel enthalten, daher kein versicherter Rücktrittsgrund mehr gegeben.

Individuelle Ängste oder Sorge vor Ansteckung sind keine Gründe, bei denen eine Versicherung einspringt.

Eine (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt in der Reiserücktrittsversicherung nicht als versichertes Ereignis. Die Reiserücktrittsversicherung greift also nicht.

Auch im Fall eines Einreiseverbots für bestimmte Nationalitäten kommt die Reiserücktrittsversicherung nicht für die entstandenen Kosten auf.

Muss man einen Reisegutschein akzeptieren?

Viele Reiseveranstalter bieten den Reisenden derzeit für ausgefallene oder abgesagte Reisen einen Reisegutschein an. Dieser kann bei einer späteren Buchung eingelöst werden. Rechtlich sind Sie nicht dazu verpflichtet, einen Gutschein zu akzeptieren, sondern haben das Recht, Ihren Reisepreis zurückzubekommen.

Selbstverständlich steht es Ihnen aber frei, einen Gutschein des Reiseveranstalters anzunehmen, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt bei diesem Anbieter buchen möchten.

Covid-19 am Urlaubsort: Wann können Sie eine Pauschalreise stornieren?

Wer eine Pauschalreise gebucht hat (z.B. Flug oder Zugfahrt und Hotel), kann kostenfrei zurücktreten, wenn eine zeitnah bevorstehende Reise wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Urlaubsort nicht durchgeführt werden kann – zum Beispiel weil ein generelles Einreiseverbot für den gebuchten Reiseort besteht oder Züge nicht mehr fahren. Auch wenn ein wesentlicher Teil der Pauschalreiseleistung nicht stattfindet (z.B. zentrale Sehenswürdigkeiten geschlossen sind), kann man kostenfrei zurücktreten.

Aufgrund der Gesundheitsgefahr können sich auch durch die Corona-Pandemie außergewöhnliche Umstände ergeben. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes sind ein Indiz, aber nicht zwangsläufige Voraussetzungen für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Das Auswärtige Amt hat am 17. März eine generelle Reisewarnung* für alle nicht notwendigen Reisen ins Ausland ausgesprochen.

Aktuelle Hinweise auf der Homepage des Auswärtigen Amtes*

Am 17. März hat auch die Bundesregierung eine Reisewarnung für das In- und Ausland* ausgesprochen. Da es so eine Situation noch nie gegeben hat, lässt sich dies rechtlich nicht abschließend einordnen. Die Reisewarnung der Bundesregierung dürfte aber ein deutliches Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sein.

Werden Pauschalreisen vom Veranstalter abgesagt, kann sich der Urlauber den Preis zurückerstatten lassen. Schadenersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter wegen entgangener Urlaubsfreuden kommen nicht in Betracht, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat.

Bei Kreuzfahrten gelten die Regeln für Pauschalreisen. Ansprechpartner ist auch hier der Veranstalter als Vertragspartner.

Wann können Sie wegen Covid-19 eine Individualreise stornieren?

Kostenfrei stornieren können Sie bei Anwendung des deutschen Rechts nur, wenn die Einzelleistung nicht erfüllt werden kann. Das wäre zum Beispiel denkbar, wenn das gebuchte Hotel in einer Region liegt, für welche die Behörden ein generelles Einreiseverbot ausgesprochen haben oder der Flughafen nicht angeflogen werden kann. Wenn der Reisende deshalb gar nicht anreisen kann, darf ein Hotelier nicht den Zimmerpreis verlangen.

Im Fall des Reiseverbots innerhalb Deutschlands* dürfen Hoteliers und Vermittler von Ferienwohnungen (zumindest derzeit) keine Unterkünfte mehr zu touristischen Zwecken anbieten und daher auch keine Stornokosten verlangen. Auch der Airline stehen keine Stornogebühren zu, wenn sie den Flug nicht durchführen kann.

Kommt ausländisches Recht zur Anwendung, kann es im Einzelfall zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie das Hotel direkt im Ausland oder über einen deutschen Online-Hotel-Vermittler gebucht haben und die Buchungsbedingungen keine Regelungen zum anwendbaren Recht enthalten.

Achtung: Wenn Individualleistungen (z.B. Flug, Zugfahrt oder Hotelzimmer) ohne Einschränkungen erbracht werden können, Urlauber ihre Reise jedoch aus Angst vor einer Ansteckung nicht mehr antreten wollen, kann der jeweilige Leistungsträger (z.B. Airline, Bahn oder Hotelier) bei der Absage durch den Reisenden Stornokosten bzw. die Kosten der Unterkunft abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen.

Das gilt bei Flügen und Bahnfahrten

Werden Flüge aufgrund von außergewöhnlichen Umständen durch die Airline abgesagt, können Fluggäste nur den Ticketpreis zurückverlangen. Ansprüche auf die pauschale Ausgleichszahlung bestehen nicht.

Dagegen können sich Bahnunternehmen nicht auf „höhere Gewalt“ berufen. Die Fahrgastrechte, die für den Fall einer Verspätung ab 60 Minuten oder eines Zugausfalls eine Entschädigung vorsehen, gelten auch, wenn die Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruht.

Die Deutsche Bahn hat für alle bis einschließlich 13. März gekauften Tickets für Fahrten zwischen dem 13. März und dem 30. April 2020 Kulanzregelungen* eingeführt: Reisende, die ihre Fahrt innerhalb Deutschlands verschieben möchten, können ihre Tickets bis zum 30. Juni 2020 flexibel nutzen. Die Zugbindung bei Sparpreisen und Super Sparpreisen ist aufgehoben. Wer seine Fahrt nicht mehr antreten möchte, kann gebuchte Tickets kostenfrei in einen Gutschein umwandeln lassen. Das gilt auch für Super Sparpreise und Sparpreise.

Corona-Pandemie: Kostenerstattung bei Einreisesperre?

Ob Urlauber im Falle einer Einreisesperre für bestimmte Nationalitäten (aktuell z.B. für Deutsche in vielen Ländern) kostenfrei von einer Pauschalreise zurücktreten können oder die Stornokosten tragen müssen, ist nicht abschließend geklärt. Ein kostenfreier Rücktritt ist möglich, wenn die Durchführung der Pauschalreise beziehungsweise Anreise durch sogenannte außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird. Dies könnte der Reisende auch in diesem Fall geltend machen.

Bei Individualreisen gibt es wegen der Einzigartigkeit der aktuellen Virus-Pandemie bisher keine klare Rechtsprechung.

Reisende, die eine Reise nicht antreten, sollten mit ihrem Veranstalter in Kontakt treten, um nach einer einvernehmlichen (Kulanz-)Lösung zu suchen. Auch Individualreisende müssen sich an den jeweiligen Anbieter wenden.

Grenzschließung: Kündigung der Pauschalreise möglich

Schließt das Reiseland seine Grenzen, können Sie kostenfrei von einer Pauschalreise zurücktreten. Ein kostenfreier Rücktritt ist möglich, wenn die Durchführung der Reise beziehungsweise Anreise durch sogenannte außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird. Bei einer Grenzschließung kann der Reiseveranstalter die Pauschalreise nicht mehr durchführen. Deshalb ist eine kostenlose Stornierung der Pauschalreise möglich.

Nehmen Sie mit Ihrem Reiseveranstalter Kontakt auf, um nach einer einvernehmlichen (Kulanz-)Lösung zu suchen.

Bei einer Individualreise müssen Sie sich bei einer Grenzschließung ebenfalls an Ihren Anbieter wenden. Kann die gebuchte Leistung wegen der Grenzschließung nicht erbracht werden, kann zum Beispiel der Hotelier keine Stornokosten verlangen. Wird die Leistung aber erbracht und möchte der Urlauber stornieren, fallen evtl. Stornogebühren für den Urlauber an.

Was kann man jetzt tun, wenn eine Reise bevorsteht?

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, sollte beim Veranstalter nachfragen, ob die Reise durchgeführt werden kann. Liegen die Voraussetzungen für kostenfreie Stornierung nicht vor, sucht man am besten nach einer einvernehmlichen kulanten Lösung (z.B. Umbuchungsmöglichkeit).

Steht die Reise erst in mehreren Wochen oder Monaten bevor, sollte man zunächst die Entwicklung der Situation im Reiseland abwarten. Der Rücktritt vom Reisevertrag sollte immer nur das letzte Mittel sein, wenn klar ist, dass die Reise mit signifikanter Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Coronavirus-Pandemie betroffen sein wird.

Auch wer individuell gebucht hat, zum Beispiel Flug oder Hotel, sollte zunächst Kontakt mit dem jeweiligen Vertragspartner aufnehmen, um zu erfahren, ob die Leistung erbracht werden kann. Falls man nicht reisen will, obwohl eine kostenfreie Stornierung nicht möglich ist, sollte man eine einvernehmliche Kulanzlösung suchen.

Die Lufthansa etwa bietet kostenfreie Umbuchungen an: Details auf lufthansa.com*.

Was gilt, wenn Reisende bereits unterwegs sind?

Wer seine Reise nur aufgrund von Angst vor einer Ansteckung nicht weiterführen möchte, muss unter Umständen die Kosten für die Stornierung bzw. die Kosten der Unterkunft abzüglich ersparter Aufwendungen selbst tragen.

Vom Veranstalter kann man eine Preisminderung verlangen, wenn es bei der Durchführung der Reise zu Mängeln kommt, weil zum Beispiel einzelne Sehenswürdigkeiten nicht besucht werden können – auch wenn den Veranstalter kein Verschulden trifft.

Wer selbst mit dem Auto in Europa unterwegs ist, erfährt hier, wie er am besten zurück nach Deutschland kommt.

Coronavirus-Quarantäne: Wer kommt für die Kosten auf?

Werden Reisende wegen des Coronavirus am Urlaubsort unter Quarantäne gestellt ist noch ungeklärt, wer in solchen Fällen für den (verlängerten) Aufenthalt aufkommt. Vermutlich müssen dies die Gerichte entscheiden. Bei individueller Buchung wird der Urlauber vermutlich die Kosten selbst tragen müssen.

Auch die Frage, was passiert, wenn man seinen Urlaub nicht antreten kann, weil man zuhause unter Quarantäne gestellt wurde, ist rechtlich noch nicht geklärt.

Wer zahlt bei wegen Sars-CoV-2 abgesagten Veranstaltungen?

Vorsorglich wurden viele Großveranstaltungen abgesagt. Hier besteht ein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises für die Veranstaltung, jedoch nicht der Kosten des dafür separat gebuchten Hotels oder der Anreise.

Wichtig: Auslandskrankenversicherung bei Coronavirus

Erkranken Sie während des Urlaubs, erstattet eine Auslandskrankenversicherung Ihre Behandlungs- und Medikamentenkosten. Die ADAC Plus-Mitgliedschaft und eine gesetzliche Krankenversicherung reichen hier nicht aus. Die Versicherung muss vor Reisebeginn abgeschlossen worden sein.

ADAC Mitglieder, die im Urlaub in Not geraten und Hilfe benötigen, können sich an den ADAC Auslandsnotruf (Tel.: +49 89 76 76 76) wenden.

Hier finden Sie mehr Informationen zur aktuellen Corona-Situation in Europa

* Durch Anklicken des Links werden Sie auf eine externe Internetseite weitergeleitet, für deren Inhalte der jeweilige Seitenbetreiber verantwortlich ist.

Anzeige: Produkt-Hinweis ADAC Reise-Versicherungen

Der ADAC Auslandskrankenschutz bietet Kostenübernahme für medizinisch notwendige Heilbehandlung im Ausland. Dazu Organisation und Kostenübernahme von Hilfeleistungen, bis hin zum Krankenrücktransport sowie Privatpatientenstatus und freie Wahl unter den Krankenhäusern im Ausland. Die versicherte Person ist nicht verpflichtet, nach einer Reisewarnung ihren Auslandsaufenthalt zu beenden. Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungsbedingungen weiter. Jedoch kann es auf Grund der derzeitigen Situation vorkommen, dass Serviceleistungen wie z.B. der Krankenrücktransport nicht erbracht werden können. Hier gibt es weitere Infos zum ADAC Auslandskrankenschutz

Die ADAC Reiserücktrittsversicherung bietet Schutz bei Reiserücktritt, Reiseabbruch und für Ihr Reisegepäck. Jederzeit abschließbar, weltweit gültig, Schutz auf jeder Reise. Hier erfahren Sie mehr zum Thema ADAC Reiserücktrittsversicherung

ADAC-SE-Newsletter
Bild: ADAC/Compensation2Go

Mehr in Verbindung stehende Beiträge laden
Mehr laden von Norbert Rieger
Mehr laden in Service

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Überprüfen Sie auch

Benötigt Rijeka ein Krematorium?

Nikola Ivaniš (PGS) sprach diese Woche auf der Sitzung des Stadtrats der Stadt Rijeka währ…