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Insolvenz von Airline oder Reiseveranstalter – Geld zurück?

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Airline und Reiseveranstalter pleite – leider kein Einzelfall. Aktuell macht der Coronavirus der Reisebranche schwer zu schaffen. Nur Urlauber, die eine Pauschalreise gebucht haben, sind bei einer Insolvenz abgesichert. ADAC Juristen geben Tipps, wie Sie Ihr Geld im Fall der Fälle zurückbekommen.

  • Coronavirus hat für die Reisebranche gravierende Folgen

  • Pauschalreisende sind durch einen Sicherungsschein abgesichert

  • Fluggäste, die direkt gebucht haben, haben es schwer, den Ticketpreis zurückzubekommen

Corona-Pandemie – Comtour meldet Insolvenz an

Der Reiseveranstalter Comtour hat wegen den Auswirkungen der Corona-Pandemie Insolvenz angemeldet. Comtour ist auf Reisen nach Indien und Südostasien spezialisiert. Alle Urlauber sind bereits aus den Zielgebieten zurück. Das Amtsgericht Essen hat am 25. März 2020 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und als vorläufigen Insolvenzverwalter Gregor Bräuer, Partner der Kanzlei HWW Hermann Wienberg Wilhelm, bestellt. Die Kanzlei wickelt auch die Insolvenz von Thomas Cook Deutschland ab.

Pauschalreise: Veranstalter pleite – Urlauber abgesichert

Die ADAC Checkliste zeigt Ihnen die richtigen Schritte, wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben und Ihr Reiseveranstalter insolvent ist.

Reiseveranstalter pleite

Urlauber, die eine Pauschalreise gebucht haben, können bei der Insolvenz des Reiseveranstalters auf Sicherheiten zurückgreifen. Der Veranstalter muss sicherstellen, dass Sie den Reisepreis zurückbekommen und vom Urlaubsort zurückbefördert werden. Hierzu sind alle Veranstalter innerhalb der EU verpflichtet. Sie müssen die Absicherung durch einen Sicherungsschein nachweisen.

Urlauber müssen den Reisepreis erst bezahlen, wenn Ihnen der Reiseveranstalter den Sicherungsschein übergeben und die Kontaktdaten des Absicherers genannt hat. Im Fall einer Insolvenz können Sie Ihre Ansprüche direkt beim Absicherer geltend machen.

Geht der Veranstalter pleite, kann der Absicherer entscheiden, ob er die Durchführung der weiteren Reise anbietet oder die Rückreise organisiert. Verlangen Sie als Kunde eine Erstattung des Reisepreises, muss der Absicherer unverzüglich zahlen.

Pauschalreise gebucht – Airline pleite

Pauschalurlauber bekommen bei einer Insolvenz der Airline Hilfe vom Reiseveranstalter. Dieser muss Ihnen kostenfrei eine Alternative (z.B. die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft) zur Verfügung stellen. Kommt es deswegen zu erheblichen Verzögerungen, können Sie eine Reisepreisminderung geltend machen.

Eine kostenfreie Stornierung der Reise wegen Insolvenz der Airline ist nicht möglich.

Hier erhalten Sie mehr Informationen zu Problemen bei der Pauschalreise.

Flug gebucht, Airline insolvent – das sind Ihre Rechte

Bei „Nur-Flug-Buchungen“ braucht die Airline die eigene Insolvenz nicht abzusichern. Da die Airline schon vor dem Start die Bezahlung des Tickets fordern kann, trägt der Fluggast das Risiko, dass der Flug nicht (mehr) stattfindet.

Mit der Buchung hat der Passagier Anspruch auf die Durchführung des Fluges oder die Rückerstattung des Ticketpreises. Ist die Airline jedoch pleite, bleibt nur die Anmeldung seiner Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens.

Die ADAC Checkliste für individuell gebuchte Leistungen zeigt Ihnen die richtigen Schritte.

Am Urlaubsort gestrandet – wie komme ich nach Hause?

Setzen Sie sich wegen der Rückreise mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung. In der Regel versuchen Insolvenzverwalter vor allem bereits angetretene Flugreisen noch durchzuführen.

Entstehen Ihnen für die Rückreise zusätzliche Kosten (z.B. weil der vertraglich vereinbarte Rückflug nicht geht und Sie sich einen Ersatzflug buchen), müssen diese nach der Rückkehr im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Ob die Insolvenzmasse für alle betroffenen Passagiere ausreicht, ist aber oft fraglich.

Noch zu Hause – kann ich den Vertrag widerrufen?

Bei Beförderungsverträgen (z.B. Buchung eines Fluges) besteht kein Widerrufsrecht. Dabei ist unwichtig, ob der Vertrag in einem Reisebüro vor Ort oder online gebucht wurde.

Sie können den Flug aber jederzeit stornieren. Die Airline kann dafür aber eine Stornogebühr verlangen, wenn der Flug trotz der Insolvenz dennoch startet.

Tipp: Sie sollten zunächst abwarten, ob der gebuchte Flug trotz der Insolvenz durchgeführt wird. Häufig finden sich bei einer Insolvenz einer Airline Investoren, die schon gebuchte Flüge noch durchführen. Auch der Insolvenzverwalter kann bestimmen, dass bestehende Buchungen noch erfüllt werden.

Flug annulliert – was kann ich verlangen?

Wird Ihr Flug wegen der Insolvenz der Airline annulliert, können Sie zwischen Rücktritt und Ersatzbeförderung wählen. Sie können verlangen:

  • Rückerstattung des Ticketpreises oder Erstattung von Mehrkosten (z.B. für einen selbst gebuchten Ersatzflug, wenn von der Airline kein Alternativflug angeboten wird)

  • Zusätzliche Kosten, die Ihnen wegen der Annullierung entstehen (z.B. für die Stornierung eines schon gebuchten Mietwagens)

  • Eine pauschale Ausgleichszahlung, wenn die Airline Sie weniger als 14 Tage vor Abflug über die Annullierung informiert hat

Achtung: Wenn die Airline schon einen Insolvenzantrag gestellt hat, müssen Sie Ihre Ansprüche beim Insolvenzverwalter anmelden. Ob Sie Geld zurück bekommen hängt davon ab, ob die Gesamtmasse zur Begleichung aller Forderungen ausreicht.

An wen richte ich meine Ansprüche?

Ihre Ansprüche können Sie nur gegenüber der Airline stellen, denn diese ist Ihr Vertragspartner. Es ist unerheblich, ob Sie den Flug direkt bei der Airline oder über einen Vermittler (z.B. ein Reisebüro oder ein Onlineportal) gebucht haben.

Wurde bereits das Insolvenzverfahren eröffnet, müssen Ansprüche an den (vorläufigen) Insolvenzverwalter gerichtet werden. Von ihm erhalten Betroffene in der Regel ein Schreiben, das über das weitere Vorgehen informiert. Nur wenn eine sog. Insolvenz in Eigenverwaltung durchgeführt wird, bleibt die Airline Anspruchsgegner.

Schadenersatzansprüche gegen einen Reise-Vermittler sind nur möglich, wenn ihn ein Verschulden trifft (z.B. wenn die Insolvenz der Airline bei der Vermittlung bereits absehbar war).

Handelt es sich um einen sog. Vermittler verbundener Reiseleistungen*, der also z.B. zum Flug noch eine Übernachtung vermittelt, sind Ansprüche möglich. Dieser Vermittler muss seine eigene Insolvenz absichern, wenn er eigene Reiseleistungen erbringt oder wenn er für die vermittelten Reiseleistungen den Zahlungsverkehr organisiert.

Der Vermittler verbundener Reiseleistungen muss die Rückbeförderung des Kunden sicherstellen, wenn der Flug direkt bei ihm gebucht wurde (z.B. Airline vermittelt zusätzlich zum Flug eine Übernachtung).

Hotel insolvent – so bekommen Sie Ihr Geld zurück

Bei der Buchung eines Hotels oder einer Ferienwohnung in Deutschland gilt deutsches Mietrecht. Oft wird verlangt, das Hotel/die Ferienwohnung schon vor dem Aufenthalt zu bezahlen. Geht der Hotelier/Vermieter zwischen (An-)Zahlung und Reiseantritt pleite, besteht die Gefahr, dass die Gäste auf ihren Kosten sitzen bleiben.

Haben Sie schon für Übernachtungsleistungen bezahlt, die nicht mehr erbracht werden, können Sie ihr Geld nur im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zurückfordern. Reicht die Insolvenzmasse nicht zur Begleichung aller Verbindlichkeiten aus, gehen Sie unter Umständen aber leer aus.

Unser Tipp: Einigen Sie sich mit dem Hotelier/Vermieter darauf, erst bei der Beendigung des Aufenthalts zu zahlen.

Achtung: Bei Buchungen im Ausland gilt meist ausländisches Recht. Sie müssen Ihre Ansprüche in der Regel im Ausland gegenüber dem Hotelier/Vermieter nach ausländischem Recht geltend machen. Da es zu Abweichungen gegenüber der deutschen Rechtslage kommen kann, sollten Sie einen Rechtsanwalt im Ausland einschalten.

Insolvenzverfahren kurz erklärt

Unternehmen, die nicht mehr zahlungsfähig oder überschuldet sind, müssen beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Firmeninsolvenz stellen. Das Gericht prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, um ein Insolvenzverfahren zu eröffnen.

Danach wird ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter bestellt, der das Unternehmen entweder liquidiert oder saniert. Nur bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung kann das Unternehmen weiterhin selbst handeln. Insolvenzverfahren können sich bis zum vollständigen Abschluss über mehrere Jahre hinziehen.

ADAC-SE
Bild: ADAC/frankfurt.citysam.de

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