Home Service Nicht vergessen! – Die Verwendung von Winterausrüstung an Fahrzeugen ist vom 15. November bis 15. April obligatorisch

Nicht vergessen! – Die Verwendung von Winterausrüstung an Fahrzeugen ist vom 15. November bis 15. April obligatorisch

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Auf Abschnitten von Autobahnen und den meisten Staatsstraßen im kontinentalen Teil der Republik Kroatien gilt für alle Arten von Kraftfahrzeugen, unabhängig von Wetterbedingungen und Straßenverhältnissen, die Winterausrüstungspflicht, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Streitkräfte der Republik Kroatien Republik Kroatien.

In der kommenden Zeit erwartet uns wechselhaftes Wetter, begleitet von Regen, Wind und Nebel. Das Fahren von Fahrzeugen unter solchen Bedingungen ist schwierig, daher wird den Fahrern empfohlen, besonders vorsichtig zu sein, da dann das Risiko von Verkehrsunfällen steigt.

Winterliche Straßenverhältnisse und die Pflicht zur Verwendung einer Winterausrüstung an Fahrzeugen

Unter winterlichen Straßenbedingungen versteht man Bedingungen, bei denen die Straße mit Schnee bedeckt ist oder sich Eis auf der Straße befindet.

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Bei winterlichen Verhältnissen ist der Verkehr auf den Straßen für Kraftfahrzeuge ohne vorgeschriebene Winterausrüstung und LKW mit Anhänger verboten. Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs ist verpflichtet, gefrorene Windschutzscheiben sowie Schnee, Eis oder Wasser auf dem Fahrzeug zu reinigen, bevor er sich in den Verkehr begibt.

Wir erinnern Sie daran, dass gemäß dem Beschluss über die obligatorische Verwendung von Winterausrüstung auf Winterabschnitten öffentlicher Straßen in der Republik Kroatien („NN“ Nr. 121/20) die Verpflichtung zur Verwendung von Winterausrüstung für den Zeitraum von vorgeschrieben ist 15. November des laufenden Jahres bis 15. April des Folgejahres. Die Winterausrüstungspflicht gilt für alle Arten von Kraftfahrzeugen, unabhängig von den Wetter- und Straßenverhältnissen, mit Ausnahme der Fahrzeuge der Streitkräfte der Republik Kroatien.

Gegen eine juristische oder natürliche Person, einen Gewerbetreibenden, wird ein Bußgeld in Höhe von 660,00 bis 1990,00 Euro verhängt, wenn er den Verkehr mit einem Fahrzeug, das nicht über die vorgeschriebene Winterausrüstung verfügt, oder einem LKW mit Anhänger anordnet oder zulässt . Für diese Ordnungswidrigkeit wird gegen den Verantwortlichen in der juristischen Person und im Organ der Landesregierung bzw. im Organ der Einheit der kommunalen und regionalen (regionalen) Selbstverwaltung ebenfalls eine Geldstrafe in Höhe von 190,00 bis 660,00 Euro verhängt . Dem Fahrer wird wegen der Zuwiderhandlung ein Bußgeld in Höhe von 130,00 EUR auferlegt, wenn er das Fahrzeug entgegen den Bestimmungen dieses Artikels führt.

Stellt ein Polizeibeamter fest, dass sich ein Fahrzeug auf einer Straße bewegt, auf der die Beförderung dieses Fahrzeugtyps verboten ist, oder sich auf einem Teil der Straße ohne Winterausrüstung bewegt, und zwar zu einem Zeitpunkt, an dem Winterausrüstung vorgeschrieben ist, weist er den Fahrer an, sofort anzuhalten das Bewegen des Fahrzeugs oder das Weiterbewegen des Fahrzeugs auf der Straße, auf der die Bewegung dieses Fahrzeugtyps erlaubt ist, d. h. die Verwendung von Winterausrüstung.

Der Polizeibeamte, der das Fahrzeug vom Verkehr abgehalten hat, wird vorübergehend die Kennzeichen des Fahrers einziehen.

Mit einem Bußgeld in Höhe von 390,00 bis 920,00 Euro wird der Fahrer des Kraftfahrzeugs bestraft, wenn er gegen die Anordnung des Polizeibeamten verstößt (also versucht, das Fahrzeug zu führen, obwohl es vom Verkehr ausgeschlossen ist). für die Straftat mit der Festsetzung von 3 negativen Strafpunkten und der Anordnung von Schutzmaßnahmen, die das Führen eines Kraftfahrzeugs für die Dauer von mindestens sechs Monaten, wenn die Straftat ein zweites Mal begangen wurde, oder von mindestens 12 Monaten, wenn die Straftat begangen wurde, verbieten zum dritten und jedes weitere Mal.

Die Verordnung über die technischen Bedingungen von Fahrzeugen im Straßenverkehr (Amtsblatt Nr. 85/16; 24/17, 70/19, 60/20 und 79/23) schreibt Folgendes vor:

Bei der Winterausrüstung von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N, deren zulässiges Gesamtgewicht gemäß dieser Verordnung 3,5 t nicht überschreitet, gelten Winterreifen (M+S, MS, M&S oder 3PMSF) auf allen Rädern oder Sommerreifen mit einem Mindestprofiltiefe von 4 mm an allen Rädern und mit Schneeketten oder Vorrichtungen zur Erhöhung der Haftung der Räder am Untergrund des Kraftfahrzeugs, die auf den Antriebsrädern angebracht sind,

Gemäß dieser Verordnung sind Winterreifen (M+S, MS, M&S oder 3PMSF) auf Antriebsrädern oder Schneeketten oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, die Wirkung der Haftung der Räder auf der Oberfläche, auf der sich das Kraftfahrzeug bewegt, zu erhöhen, zulässig werden auf die Antriebsräder aufgesetzt,

Gemäß dieser Verordnung dürfen Winterreifen (M+S, MS, M&S oder 3PMSF) an den Antriebsrädern oder Schneeketten oder Vorrichtungen angebracht werden, die die Haftung der Räder am Untergrund, auf dem sich das Kraftfahrzeug bewegt, erhöhen sollen Antriebsräder,

Schneeketten und Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, die Wirkung der Radhaftung auf der Oberfläche, auf der sich das Kraftfahrzeug bewegt, gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels zu erhöhen, müssen typgenehmigt sein.

Reifen mit Spikes dürfen nicht an Fahrzeugen montiert werden,

Reifen an Fahrzeugen müssen den vom Hersteller genehmigten Abmessungen entsprechen und für das Fahren mit einer Geschwindigkeit ausgelegt sein, die gleich oder größer als die Höchstgeschwindigkeit ist, mit der sich das Fahrzeug bewegen kann, oder die Höchstgeschwindigkeit, die der darauf installierte Geschwindigkeitsbegrenzer zulässt Fahrzeug und muss so dimensioniert sein, dass es der maximal zulässigen Achslast des Fahrzeugs standhält,

Reifen an derselben Fahrzeugachse müssen hinsichtlich Profilmuster, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitscharakteristik, Typ (Winter/Sommer), Bauart (Radial/Diagonal etc.) und Marke/Typ identisch sein.

Fahren mit eingeschaltetem Licht vom 1. November bis 31. März

Wir erinnern Sie auch an die Bestimmung des Straßenverkehrssicherheitsgesetzes, die vorschreibt, dass bei Tagfahrten mit Kraftfahrzeugen in der Zeit vom 1. November bis 31. März des Folgejahres das Tagfahrlicht oder das Abblendlicht eingeschaltet sein muss.

Redaktion Service
Bild: Dalmatinka-Media
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