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Was gilt für Skipper in Kroatien?

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Welche Bestimmungen und Regeln gelten für Skipper in Kroatien?

Für Freizeitskipper gilt es bei der Befahrung der kroatischen Küsten­gewässer Vorschriften zu beachten, die teilweise deutlich strikter sind als in Deutschland.

Welche Unterlagen und Dokumente sollten Skipper in Kroatien unbedingt Mitnehmen?

  • Sportbootführerschein See oder adäquater Befähigungsnachweis
  • Crewliste (nur bei Einreise auf dem Seeweg relevant)
  • gültiger Internationaler Bootsschein des ADAC oder anderer Nachweis der Bootsregistrierung
  • Eigentumsnachweis bzw.beglaubigte Vollmacht
  • EU-­Mehrwertsteuernachweis und/oder T2L­-Formular
  • Versicherungsnachweis für eine Bootshaftpflichtversicherung (verpflichtend für Boote mit mehr als 15 kW)
  • EU-Konformitätserklärung ab Bootsbaujahr 1998
  • Nachweis über bezahlte Gebühren
  • Informationskarte für Nautiker (INFO 101)

Was ist in Kroatien bei der Ein- und Ausreise mit dem Boot zu beachten?

Mit einem geliehenen Boot muss zusätzlich eine vom Bootseigner ausgestellte Vollmacht am Grenzübergang vorgelegt werden. Diese muss von einer in- oder ausländischen Behörde oder notariell beglaubigt sein. Außerdem ist die Kopie einer gültigen Bootsregistrierung aus dem Heimatland, z.B. der Internationale Bootsschein (IBS) vom ADAC, zwingend erforderlich. Sind diese Papiere nicht vorhanden, ist die Einreise mit einem geliehenen Sportboot nach Kroatien i.d.R. nicht möglich.

Die ADAC Sportschifffahrt hat für Inhaber eines IBS vom ADAC eine Vollmacht erstellt, die die administrativen Vorgänge am kroatischen Grenzübergang erleichtert und auch bei der Anmeldung des Bootes im Hafenamt vorgelegt werden kann.

Auf dem Seeweg
Bei Einreise über See ist ohne Verzögerung, ohne Zwischenstopp und auf kürzestem Weg der nächstgelegene Zollhafen (Port of Entry) anzulaufen und unverzüglich beim Hafenamt einzuklarie­ren. Es ist die Vorlage der Crewliste beim Hafenamt erforderlich.
Bei Ausreise über See ist zuvor beim Hafenamt auszuklarieren.

Auf dem Landweg
Wird das Schiff auf dem Landweg nach Kroatien transportiert, muss es, bevor es zu Wasser gelassen wird, beim Hafenamt ange­meldet werden. Die Crewliste ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Zoll

In Kroatien gilt der EU-Zollkodex. Boote aus der EU müssen deshalb nicht mehr temporär in Kroatien eingeführt werden. Für den freien Verkehr in der EU muss das Boot (im Besitz eines EU-Bürgers) den Status der Gemeinschaftsware besitzen. Das trifft i.d.R. zu, wenn das Boot in der EU gekauft oder entsprechend in die EU eingeführt wurde. Es sollte ein entsprechender Nachweis des Gemeinschaftscharakters, z.B. in Form des T2L-Dokuments oder der Ursprungsrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer, mitgeführt werden.
Zudem sollte nachgewiesen werden können, dass das Boot zum Zeitpunkt des EU-Beitritts nicht in Kroatien lag, andernfalls muss für das Boot eine Zolldeklaration durchgeführt werden.

Zolldeklaration
Für alle Boote und Yachten, die sich zum Zeitpunkt des EU-Beitritts Kroatiens am 01.07.2013 in Kroatien, d.h. in einer Marina oder in einem Zolllager, befanden, müssen die Eigner eine Zolldeklaration in Kroatien durchführen. Damit wird das Boot für den freien
Verkehr in der EU zugelassen. Dieses Verfahren ist verpflichtend, unabhängig von der Größe und dem Alter des Bootes und ob eine Zollabgabe fällig wird oder nicht. Außenbordmotoren werden unter einer gesonderten Zolltarifnummer geführt, da deren mehrwertsteuerliche Einordnung abweichen kann.

EU-Mehrwertsteuernachweis
Ein Nachweis über die entrichtete Mehrwertsteuer kann innerhalb der EU für alle Boote verlangt werden (z.B. Originalrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer, Bestätigung offizieller Stellen oder ggf. T2L- Dokument).

Was müssen Skipper in Kroatien bzgl. Bootsregistrierung und Kennzeichen beachten?

IBS (Internationaler Bootsschein)
Als offizieller Registrierungsnachweis des Bootes gelten die amtlichen Kennzeichen und die amtlich anerkannten Kennzeichen von Verbänden, z.B. der Internationale Bootsschein vom ADAC (IBS).

Welche Gebühren fallen für Skipper in Kroatien an?

Befahrungsgebühren
In Kroatien werden diverse Gebühren für Boote über 2,50 m Länge sowie für Boote kleiner als 2,50 m Länge mit einer Motorisierung von 5 kW (6,8 PS) oder mehr erhoben. Der Nachweis über die gezahlten Gebühren ist mitzuführen!

Die Gebühren, die pro Kalenderjahr bei Hafenämtern zu bezahlen sind, entnehmen Sie der nachstehenden Tabelle.

Gebührentabelle 2019 (2020 wird nachgereicht)

Kurtaxe
Es gibt in Kroatien eine Kurtaxe für die Bereiche Camping, Hotel und Privatübernachtungen, die für Touristen erhoben werden.

Für die Schifffahrt gibt es eine davon unabhängige eigene Kurtaxe für Eigner von Booten, die länger als 5 m und mit Koje(n) ausgestattet sind.  Diese ist bei der Anmeldung des Bootes im Hafenbüro je nach Nutzungsdauer zu begleichen und ist verpflichtend  für Boote mit Kajüten an Bord, die kroatische Gewässer befahren.

Zukünftig soll es möglich sein, die Kurtaxe auch in Marinas und Hafenanlagen zu entrichten. Das dürfte die Wartezeiten vor allem in der Hochsaison erheblich verkürzen.

Gebührentabelle Kurtaxe

Informationen zur Kurtaxe und den neuen Preisen sind auch  in unserer Meldung Kroatien – Neue Festsetzung der Kurtaxe ab 2019 hinterlegt.

Gebühren Nationalpark Kornati

Die Gebühren für den Nationalpark Kornati sind seit der Saison 2018 um rund 25 – 35% erhöht worden.
Die Verwaltung  des Nationalpark Kornati hat die offizielle Preisliste 2019 veröffentlicht. Die Preise entsprechen denen von 2018.
Tickets können im Online-Vorverkauf zu wesentlich günstigeren Preisen erworben werden. Angeboten werden die Tickets für einen Tag bzw. für drei und 7 Tage. Für Boote bis 6,99 Meter sowie für die Nebensaison werden ebenfalls günstigere Tarife angeboten.

Welche Sportbootführerscheine und Patente benötigen Skipper in Kroatien?

Sportbootführerschein

Die Sportbootführerscheine (SBF) bzw. die entsprechenden Nach­weise des Heimatlandes für das jeweilige Revier sind vorgeschrie­ben. Abweichend von den deutschen Sportbootführerschein­vorschriften ist an der kroatischen Küste für jedes motorbetriebene Boot ein Sportbootführerschein See notwendig, auch für Boote mit weniger als 11,03 kW (15 PS).

  • Die Führerscheinpflicht gilt ebenfalls für alle Segelboote über 3 m Länge, hier ist auch der Sportbootführerschein See obligatorisch. Die amtlichen deutschen Sportbootführerscheine (u.a. SBF See und Sportküstenschifferschein SKS) sind anerkannt.
  • Skipper unter 18 Jahren und im Besitz eines SBF See dürfen in Kroatien nur mit Booten fahren, die nicht stärker als 15 kW (20 PS) motorisiert sind. Hinzu kommt für diese Altersgruppe, dass auch Gleitfahrten nicht erlaubt sind.
  • Der vorläufige Führerschein wird in Kroatien nicht anerkannt. Hierfür bestehen keine gegenseitigen Anerkennungspflichten zwischen Kroatien und Deutschland.
  • Bootstouristen, die keinen Sportbootführerschein See besitzen, können in den Hafenämtern ein kroatisches Patent erwerben. Dieses ist nur in Kroatien gültig und kann nicht in einen deutschen Sportbootführerschein umgeschrieben werden. Für Deutsche ist dieses Patent auch in Italien nicht gültig.

Funkzeugnis
Ist eine Funkanlage an Bord, muss mindestens ein Crewmitglied ein der Anlage gemäßes Funkzeugnis besitzen. In der Regel reicht das SRC für die kroatische Küste aus.

  • SRC (Short Range Certificate): ‚Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis‘ gültig für UKW und GMDSS
  • LRC (Long Range Certificate): ‚Allgemeines Funkbetriebszeugnis‘ gültig für GW, KW. UKW, Inmarsat und GMDSS

 

Welche Ausrüstung müssen Skipper in Kroatien mitführen?

Grundsätzlich gelten für Sportboote unter deutscher Flagge die in Deutschland gültigen Ausrüstungsvorschriften. Mehr dazu in der Übersicht ›Empfohlene Mindest-­ und Sicherheitsausrüstung für Boote und Yachten‹.

Empfohlene Ausrüstung:
Wir empfehlen zur Vermeidung von Problemen bei möglichen Kontrollen durch kroatische Behörden die in Kroatien vorgeschrie­bene Sicherheitsausrüstung an Bord mitzuführen:

  •  Anker (nach Gewicht und Art geeigneter Anker)
  •  Ankerseil oder Kette mit einer Länge von 25-100 m
  •  Klampen oder eine andere Vorrichtung zum Festmachen
  •  3 geeignete, lange und bruchfeste Festmacherleinen
  •  Lenzeinrichtung
  •  Werkzeugsatz für die Wartung der Antriebsmaschine
  •  die geeignete Menge von Ersatzteilen für den sicheren Betrieb des Motors
  •  Rettungswesten für alle Personen an Bord
  •  Erste­-Hilfe­-Kit
  •  Licht, Taschenlampe (Regeln zur Verhütung von Zusammen­stößen auf See)
  •  Signalhorn
  •  wasserdichte Taschenlampe
  • 2 Schachteln Streichhölzer oder Feuerzeuge (wasserfest)

Eine dem Revier angemessene Sicherheitsausrüstung gehört zur guten Seemannschaft.

Handfeuerlöscher (ABC)

  • 2 kg bei Außen­ und Innenbordmotoren bis 20 kW
  • 6 kg bei Außen­ und Innenbordmotoren über 20 kW
  • 4 kg zusätzlich bei Wasserfahrzeugen mit Wohn-­ und Kocheinrichtungen

Signalpistolen
Für eine Signalpistole wird der ›Europäische Feuerwaffenpass‹ benötigt. Die Einfuhr und Benutzung ist gestattet, sofern sie zur Sicherheitsausrüstung des Bootes gehört.
Aufbewahrung: Beim Transport ist die Munition von der Waffe getrennt aufzubewahren. Sie muss an Bord grundsätzlich unter Verschluss gehalten werden.
Deklaration: Beim Grenzübertritt über Land und See muss die Signalpistole nicht schriftlich deklariert werden. Es ist jedoch ratsam, eine Signalpistole mündlich den Grenzbeamten vor einer möglichen Kontrolle zu melden.

Seefunkanlagen
Aus Gründen der Sicherheit ist eine Seefunkanlage an Bord zu empfehlen. Das Betreiben einer See­ (oder Binnen-)funkanlage setzt die Anmeldung bei der Bundesnetzagentur voraus.
Ohne Genehmigung darf keine Funkanlage betrieben werden.
Die nach der Verordnung Funk international anerkannte Urkunde der Nummernzuteilung (ehemals Frequenzzuteilung) wird auf Antrag von der Bundesnetzagentur erteilt.
Im Boot eingebaute nautische Funkgeräte, die der Navigation, der Sicherheit und der Verbindung zwischen Schiff­-Land und Schiff­-Schiff dienen, unterliegen bei der Einfuhr über See und Land keinen Beschränkungen, wenn die Geräte in den Schiffs­papieren eingetragen sind.

Was ist in Kroatien i.S. Umwelt- und Gewässerschutz zu beachten?

Naturschutzgebiete / Nationalparks
Teile der kroatischen Küste sind als Nationalpark besonders geschützt. Dazu zählen die Brijuni­Inseln, die Kornaten, der Nationalpark Krka sowie Mljet und der Limski-­Kanal.
Für das Befahren, Ankern und Übernachten gelten in diesen Gebieten Sonderregelungen.

Ein gesonderter Behälter für Altöl ist an Bord jedes Schiffes mitzuführen. Tanks zur Entsorgung werden in allen Marinas und größeren Häfen aufgestellt

Welche Verkehrsvorschriften gelten für Sportboote in Kroatien?

Wassersportfahrzeuge dürfen ausschließlich für private Zwecke benutzt werden. Die Vermietung privater Wassersportfahrzeuge ist verboten. Wassersportfahrzeuge, die einer gewerblichen Tätigkeit dienen, müssen beim kroatischen Ministerium für Seewesen ange­ meldet werden.
Auf Wasserfahrzeugen von 2,5 m Länge oder weniger dürfen sich höchstens zwei Personen gleichzeitig aufhalten.

Ankern
Teile der kroatischen Küstengewässer sind besonders geschützt. Für das Ankern und Übernachten gibt es Sonderregelungen.

Fahr- und Ausweichregeln

Motor- und Segelboote müssen einen Mindestabstand von 50 m zur Küste bzw. Badestrandbegrenzung bzw. 150 m zu Naturstränden halten, Yachten 150 m, Schiffe und Gleitboote 300 m.

Geschwindigkeitsbegrenzungen

Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, gilt für alle Wasserfahrzeuge im Bereich von:

  • 150 m zur Küste eine Höchstgeschwindigkeit von 5 Knoten
  • 150-300 m zur Küste eine Höchstgeschwindigkeit von 8 Knoten

Beim Ein-­ und Auslaufen aus dem Hafen ist der Skipper verpflich­tet, die Fahrtgeschwindigkeit so herabzusenken, dass er leicht und schnell manövrieren oder aufstoppen kann.

Bei Fahrten durch Meeresengen und Kanäle sollte die Geschwindig­keit herabgesetzt werden, um den Schiffsverkehr nicht zu gefährden.

Beim Befahren folgender Buchten an der West­ und Südküste von Istrien/Kroatien wurde eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 5 Knoten angeordnet:
Kroatischer Teil des Piranski Zaljev ­ Limski Kanal ­ Luka Veruda ­ Luka Budava und die Bucht von Medulin.

Auch in den Nationalparks gelten Geschwindigkeitsbeschränkungen.

Welche Versicherungen benötigen Skipper für Sportboote in Kroatien?

Versicherungspflicht

Für Schiffe mit einer Motorleistung über 15 kW (20,39 PS) ist eine Wassersporthaftpflichtversicherung vorgeschrieben. Die Mindestdeckungssumme beträgt 3.500.000 Kuna, umgerechnet ca. 460.000 Euro. Ein Versicherungsnachweis muss an Bord mitgeführt werden. Auch für Boote mit kleinerer Motorisierung empfiehlt sich der Abschluss einer Bootshaftpflichtversicherung.

Auch der ADAC bietet entsprechende Versicherungen an.  Mitglieder des ADAC und Inhaber des Internationalen Bootsscheins vom ADAC bekommen Vergünstigungen auf die Versicherungsprämie.

Weitere Wassersportarten

Jet-Ski und Wassermotorräder
Jet­-Skis, Skooter usw. müssen einen Mindestabstand von 300 m zur Küste einhalten und dürfen sich nur in Gewässern bewegen, in denen kein ausdrückliches Verbot besteht.

Windsurfen und Wellenreiten
Surfer und Wellenreiter dürfen auch weniger als 50 m von der Küste entfernt fahren. Bei Naturstränden ist ein Abstand von 150 m einzuhalten. Surfer und Wellenreiter dürfen sich nicht weiter als 500 m von der Küste entfernen.

Tauchen
Geräte für den Unterwassersport müssen beim Hafenamt ange­meldet werden.

Sonstiges

Personaldokumente
Für einen touristischen Aufenthalt bis zu 3 Monaten genügt der Personalausweis, vorläufige Personalausweis, Reisepass, vorläufige Reisepass oder Kinderreisepass

Besondere Bestimmungen für Kinder und Jugendliche
Für deutsche Minderjährige unter 18 Jahren, die mit nur einem Elternteil, in Begleitung von nicht erziehungsberechtigten Erwachsenen oder alleine nach Kroatien reisen, ist eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben.

Kfz-Papiere
Die Zulassungsbescheinigung Teil I (bzw. der Fahrzeugschein) ist mitzuführen.
Die Mitnahme der Grünen Versicherungskarte wird empfohlen, da sie als Versicherungsnachweis dient (besonders wichtig bei Fahrzeugen mit Anhängern) und bei einem Unfall die Abwicklung erleichtert.

Die Mindestdeckungssummen im Versicherungsfall liegen deutlich unter den deutschen Standards.

Haustiere
EU-Heimtierausweis mit gültiger Tollwutimpfung. Identifikation des Tieres durch Mikrochip. Hunde müssen an die Leine genommen werden, Kampfhunde zusätzlich einen Maulkorb tragen. Hunde der Rasse Terrier, Typ Bull, und ihre Mischlinge dürfen nicht mitgenommen werden

Bootstouristische Informationen zu Kroatien unter Angabe von Daten, Fakten und Regeln, die Skipper wissen müssen, sind in der neuen ADAC Länderinformation Tourset BTI HR 10 enthalten. Das gedruckte Tourset ist in den ADAC Geschäftsstellen  erhältlich oder kann per E-­Mail sportschifffahrt@adac.de angefordert

ADAC-Skipper
Bild: ADAC/Sealine-Boats
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