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Ein- und Durchreisebestimmungen bis zum 18. Mai

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Folgende Bestimmungen wurden vom kroatischen Institut für öffentliche Gesundheit bezüglich der Ein- und Durchreise für die Republik Kroatien verordnet. Diese gelten bis zum Montag 18. Mai 2020.

Wichtiger Hinweis: Personen die für 72 Stunden nach Kroatien einreisen, benötigen keinen negativen PCR-Test.

1. Kroatische Staatsangehörige und ihre Familienmitglieder die nicht die kroatische Staatsangehörigkeit besitzen

Kroatische Staatsbürger und deren Familienangehörige, die keine kroatische Staatsbürgerschaft besitzen und in anderen Ländern arbeiten und wohnen, können um in die Republik Kroatien zurückzukehren, alle Grenzübergänge der Staatsgrenze benutzen. Bei der Einreise wird jede Person von der Grenzpolizei Kroatiens registriert. Jede Person wird darauf angewiesen sich für 14 Tage in Selbstisolation zu begeben. Die Grenzpolizei ist dazu verpflichtet ihnen grundlegende Anweisungen zur Selbstisolation in Form einer Broschüre mitzugeben. Des Weiteren erhalten die Einreisenden einen Passierschein mit der Gültigkeit von 24 Stunden, mit dem sie sich an den Zielort der Selbstisolation begeben.

Wenn eine Person (kroatischer Staatsbürger oder Familienangehörige ohne kroatische Staatsbürgerschaft) in die Republik Kroatien einreist, jedoch nach zwei bis drei Tagen (beispielsweise nur übers Wochenende) wieder ausreisen möchte, ist verpflichtet dies den Grenzbeamten bei der Einreise mitzuteilen. Die Beamten werden die Person dementsprechend registrieren. Hier wird ein Passierschein für die Dauer des Aufenthaltes ausgestellt – für die Reise zum Ort der Selbstisolation und für die Ausreise; gilt maximal 72 Stunden. Die Person kann die Republik Kroatien also innerhalb der Gültigkeitsdauer des Passierscheins wieder verlassen.

Alle oben genannten Personen sind verpflichtet, sich bei ihrer Ankunft am Bestimmungsort in der Republik Kroatien bei einem ausgewählten Arzt zu melden. Falls sie keinen haben, dann beim zuständigen Epidemiologen, um Anweisungen zur Selbstisolation zu erhalten.

2. Staatsangehörige der EU- und EWR-Mitgliedstaaten sowie deren Familienangehörige

Alle Bürger der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen können die Staatsgrenze überschreiten, um in ihr Heimatland zurückzukehren. Diese Personen erhalten von den Grenzbeamten bei der Einreise in die Republik Kroatien an Grenzübergängen mit Bosnien und Herzegowina, einen Passierschein mit der Gültigkeitsdauer von 24 Stunden, nur zum Zweck der Durchreise und der Rückkehr in ihr Heimatland.

Bürger der EU- und EWR-Mitgliedstaaten können auf Einladung der jeweiligen Minister in die Republik Kroatien einreisen. Bei der Einreise stellt ihnen die Grenzpolizei einen Passierschein mit einer Frist von 24 Stunden aus, damit sie ihren Wohnort, beziehungsweise den Ort der Selbstisolation, erreichen können. Für EU- und EWR-Bürger, die einen geregelten Langzeitaufenthalt in der Republik Kroatien haben (vorübergehender oder ständiger Aufenthalt) und in die Republik Kroatien einreisen, gilt die angegebene Regel nicht. In diesem Fall ist daher kein Bestätigung durch Behörden nötig.

Alle Bürger der EU- und EWR-Mitgliedstaaten sowie deren Familienangehörige, die sich 14 Tage im Ausland aufgehalten haben, werden bei ihrer Einreise in die Republik Kroatien angewiesen, sich 14 Tage in Selbstisolation zu begeben.

3. Staatsbürger von Drittländern (z. B. Bosnien und Herzegowina, Serbien usw.), die sich langfristig in der Republik Kroatien aufhalten

Drittstaatsangehörige und Familienangehörige mit einem vorübergehenden oder dauerhaften Aufenthalt in der Republik Kroatien können die Staatsgrenze überschreiten, um in die Republik Kroatien zurückzukehren. Die Grenzbeamten stellen ihnen einen Pass mit einer Gültigkeitsdauer von 24 Stunden aus, damit sie ihren Wohnort beziehungsweisen den Ort der Selbstisolation erreichen können. Alle Drittstaatsangehörigen und Familienangehörigen, die in die Republik Kroatien eingereist sind, müssen sich für 14 Tage nach ihrer Ankunft in Selbstisolation begeben. Sobald sie ihren Zielort erreicht haben (bzw. am ersten Werktag nach Einreise) müssen sie sich beim zuständigen Epidemiologen melden.

Diese Personen können auch die Staatsgrenze überschreiten, um in ihr Heimatland, beziehungsweise das Land dessen Staatsangehörigkeit sie haben, zurückzukehren.

Drittstaatsangehörige können auch die nationale Grenze für den Transit in andere EU- / EWR-Mitgliedstaaten überschreiten, wenn sie in einem bestimmten Mitgliedstaat eine gültige Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis haben. Dann stellt ihnen die Grenzpolizei einen Transitpass aus. Ein Aufenthalt in Kroatien ist damit ausgeschlossen!

Wenn ein Drittstaatsangehöriger nach Deutschland reisen möchte, erlaubt ihm die Grenzpolizei, die Grenze zu überschreiten, wenn er bereits länger als 90 Tage in Deutschland niedergelassen ist. Auch für alle anderen EU / EWR Staaten wird eine Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis benötigt.

Wenn ein ausländischer Staatsbürger mit einer Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis nach Slowenien reisen möchte, muss er auch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über die Notwendigkeit haben, dass er/sie am Arbeitsplatz anwesend sein muss.

Quelle: Stimme Kroatiens/Internationales Programm des kroatischen Rundfunks 
HRT/
Erstveröffentlichung 08.05.2020
Bild: navis ag


						
						
					
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