Home Land und Leute Natur und Umwelt Die Seepolizei Zadar hat einen Wilderer mit 1.590 streng geschützten Seeigeln erwischt!

Die Seepolizei Zadar hat einen Wilderer mit 1.590 streng geschützten Seeigeln erwischt!

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Verstärkte Aktivitäten der See- und Flughafenpolizeistationen von Zadar in den Gewässern von Zadar führten zur

25 Muscheln der Adria. Ausführlich bebildert inkl. Poster.

Einreichung einer Strafanzeige und zur Sanktionierung von Verstößen gegen das Meeresfischereigesetz.

Polizeibeamte der See- und Flughafenpolizeistation Zadar führten eine strafrechtliche Untersuchung gegen einen 41-jährigen kroatischen Staatsbürger durch, der der Straftat der „Zerstörung geschützter Teile der Natur“ (beschrieben in Artikel 200 Absatz 1 StGB) verdächtigt wird ).

Am Samstag, dem 18. Februar 2023, gegen 17:00 Uhr im Pašman-Kanal, fanden die Polizeibeamten der See- und Flughafenpolizeistation Zadar den Verdächtigen, der ohne die erforderlichen Genehmigungen an der kommerziellen Fischerei beteiligt war und somit eine Straftat nach der Marine begangen hatte Fischereigesetz (Art. 15 Abs. 1).

Bei weiteren Polizeimaßnahmen wurden drei Plastikkisten mit insgesamt 1.590 Stück streng geschützter Meeresorganismen gefunden – Seeigel und Tauchausrüstung, die sowie der Fang beschlagnahmt wurden.

Gegen den Beschuldigten wird regulär Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet und er wird wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem Seefischereigesetz als Ordnungswidrigkeit sanktioniert.

Darüber hinaus wurde am selben Tag um 22:20 Uhr in der Stadt Turanj ein Schiff in der Nähe der Insel Galešnjak gefunden, und bei der Inspektion wurde festgestellt, dass ein 31-jähriger kroatischer Staatsbürger kommerziellen Fischfang betrieb, ohne es zu haben die erforderlichen Genehmigungen und begeht damit eine Straftat nach dem Seefischereigesetz (Art. 15 Abs. 1) sowie eine Ordnungswidrigkeit nach der EG-Ratsverordnung (Art. 42 Abs. 1 lit. a).

Er hatte auch keinen Personalausweis bei sich und beging damit eine Straftat nach dem Personalausweisgesetz (Art. 16 Abs. 1) und legte auf Verlangen eines Beamten die Versicherungspolice für das Schiff nicht vor und beging damit eine Straftat nach dem Gesetz über die obligatorische Verkehrsversicherung (Art. 6 Abs. 1). Er wurde als Ordnungswidrigkeit für alle oben genannten Punkte sanktioniert.

Redaktion Natur und Umwelt
Bild: bm.i
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