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Der Gebrauchtbootkauf / -verkauf

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Gesetzliche Grundlagen beim Gebrauchtbootkauf / -verkauf

Fast immer wird beim Kauf von Privat oder über den Makler die Gewährleistung des Verkäufers für den Käufer ausgeschlossen. Diese Möglichkeit sieht der Gesetzgeber vor. Verschaffen Sie sich deshalb sachliche Informationen über die Beschaffenheit der Kaufsache.

Kauf von Privat

Der vollständige Ausschluss der Gewährleistung ist erlaubt und marktüblich. Darum ist es hier für beide Seiten unverzichtbar, sich Klarheit über die Beschaffenheit der Kaufsache (Boot) zu verschaffen.

Kauf über Makler

Der Makler haftet nur für von ihm in seinem Exposé gemachte Angaben. Der Kaufvertrag kommt aber zwischen privatem Verkäufer und Käufer zustande. Dabei ist – wie oben – der vollständige Ausschluss der Gewährleistung erlaubt und marktüblich. Darum ist es auch in diesem Fall für Käufer, Verkäufer und Makler unerlässlich, sich Klarheit über die Beschaffenheit der Kaufsache zu verschaffen.

Kauf vom Händler

Der Händler unterliegt der 1-jährigen Gewährleistungs-Haftung für Sachmängel, die im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen haben. Eine Sache ist aber frei von Sachmängeln, wenn sie bei Übergabe die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Darum ist es für beide Seiten wichtig, einen Beschaffenheitsbericht erstellen zu lassen und als Anlage zum Kaufvertrag zu nehmen. In diesem sind vorhandene Mängel festgehalten und sie werden so Teil der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Kaufsache. Sie stellen später keine Mängel im Rechtssinne mehr dar, weil sie ja bekannt sind.

Es kam vor, dass Händler Kaufverträge für Gebrauchtboote aus ihrem Bestand im Namen des privaten Vorbesitzers und dem Käufer abschließen. Dann kann, wie beim Kauf von Privat, die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Liegt hier jedoch ein Scheingeschäft vor, d.h. ist der Händler tatsächlich Eigentümer des Bootes, so kann er die Haftung nicht ausschließen.

Hilfe beim Gebrauchtbootkauf

Mit den Informationen in unserer Broschüre zum Bootskauf erhalten Sie Tipps, Anregungen und einen Musterkaufvertrag.

Folgende Dokumente helfen Ihnen beim Kauf und Verkauf eines gebrauchten Bootes:

Sollte eine professionelle Betreuung beim Kauf- oder Verkauf des Gebrauchtbootes erforderlich sein, stehen die Kooperationspartner von den Internationalen Bootsexperten e.V. und dem Verband der Sportboot- und Schiffbau-Sachverständigen e.V. für ein unverbindliches Angebot zur Verfügung.

Eine Alternative zum Vor-Ort-Gutachten stellt das Online-Bewertungsportal Rate my boat dar. Der Online-Bewertung liegt eine von Gutachtern entwickelte Systematik zu Grunde, die nötigen Informationen zur Berechnung des Wertes werden vom Kunden selbst in ein Online-Formular eingetragen. Diese kostengünstige Online-Bewertung ist damit ein brauchbares Instrument zur schnellen Wertermittlung, ein belastbareres Ergebnis liefert zweifelsfrei eine Besichtigung und Bewertung vor Ort durch einen objektiven Sachverständigen. Je nach Verwendungszweck des ermittelten Wert des Bootes ist also im Einzelfall abzuwägen, ob das kostengünstige Online-Angebot von Rate my Boat ausreichend ist oder ob ggf. ein Gutachter hinzugezogen werden soll.

CE-Zertifizierung für Sportboote (EU-Konformitätserklärung)

Gemäß der Verordnungen für Sportboote und Wassermotorräder (2013/53/EU und 10. ProdSV) besteht Konformitätspflicht für Sportboote von 2,50 m – 24 m, die erstmals nach dem 15. Juni 1998 auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden. Diese Erklärung bestätigt, dass das Boot entsprechend den vorgegebenen Richtlinien der EU gefertigt wurde und die entsprechenden Baunormen eingehalten wurden. Die Konformitätserklärung dürfen nur Werften, die in der EU ansässig sind, ausstellen bzw. liegen den Booten bei, die über Generalimporteure in die EU eingeführt wurden.
Dieses Dokument wird individuell für jedes Boot ausgestellt.
Folgende Angaben müssen auf der Konformitätserklärung zwingend enthalten sein:

  • Ab Baujahr 1998: „EU-Richtlinie 94/25/EG“
  • Ab Baujahr 2003: „EU-Richtlinie 2003/44/EG“
  • Ab Baujahr 2017: „EU-Richtlinie 2013/53/EG“
  • Adresse des Herstellers bzw. Bevollmächtigten
  • Baunummer (CIN – Craft Identification Number)
  • Modellbezeichnung des Bootes
  • Länge und Breite des Bootes
  • Ort, Datum, Firmenstempel und Unterschrift des Ausstellers

Für Wassermotorräder besteht eine Konformitätspflicht ab dem 1.1.2006.

Bootsimport

Boote, die nicht über einen Händler bzw. Generalimporteur verkauft werden, sondern privat z.B. aus den USA importiert werden, besitzen keine Konformitätserklärung. Diese Boote müssen eine sogenannte Nachzertifizierung (PCA) durchlaufen, d.h. ein Gutachter inspiziert das Boot und bestimmt die erforderlichen baulichen Veränderungen. Da diese Boote zum ersten Mal in die EU eingeführt werden, ist das Stichjahr 1998 aber nicht entscheidend.
Diese Boote unterliegen immer baujahrunabhängig einer Nachzertifizierung, da sie zum ersten Mal in die EU eingeführt werden, d.h. das Stichjahr 1998 ist nicht anwendbar.
Da die Motoren älterer Boote die Grenzwertvorgaben der EU allerdings meist nicht einhalten, kann im Extremfall mit der Umrüstung sogar ein Motorwechsel erforderlich sein. In diesem Fall wird der Preisvorteil durch den günstigen Dollarkurs wieder neutralisiert. Aus diesem Grunde empfehlen wir, keine Boote selbst zu importieren, die älter als Baujahr 2003 sind.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Firmen, die die Nachzertifizierung von Booten anbieten, wie z.B. den Germanischen LloydTÜV Product Service in Hamburg, IMCI.

Ausnahmen

Kanus, motorisierte Surfbretter, Amphibienfahrzeuge und Oldtimer Boote (älter als 50 Jahre) sind von der Konformitätspflicht ausgenommen.
Wasserfahrzeuge, die zur Eigennutzung gebaut werden, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Konformitätsrichtlinie, sofern sie nicht innerhalb von fünf Jahren ab Inbetriebnahme auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden.

Mehrwertsteuernachweis / Einfuhrumsatzsteuer

Gemäß der EU-Richtlin­ie 92/111/EWG müssen Wasser­port­fahrzeuge, die inner­halb der Mit­gliedsstaat­en der europäis­chen Union und von dort ansäs­si­gen Per­so­n­en genutzt wer­den sollen, sich im “steuer­rechtlich freien Verkehr” befind­en.
Das bedeutet, dass für jedes Wasser­sport­fahrzeug, welch­es dauer­haft inner­halb der EU ver­wen­det wird, die Umsatzs­teuer zumin­d­est ein­mal in einem der EU-Mit­gliedsstaat­en entrichtet wor­den sein muss.

Für Boote bis rückwirkend Baujahr 1985 kann im Falle einer Kontrolle durch Finanz- oder Hafenbehörde der Nachweis über die bezahlte Mehrwertsteuer verlangt werden. Für den Nachweis der Mehrwertsteuer bei Yachten gibt es kein EU-weit einheitliches Dokument. Es bleibt den Zollbehörden der einzelnen Mitgliedsstaaten überlassen, welche Dokumente als ausreichender Steuernachweis anerkannt werden und welche nicht. Als ausreichend, dass für das Boot schon einmal in einem Land der EU die Mehrwertsteuer bezahlt wurde, werden i.d.R. folgende Unterlagen als ausreichend erachtet:

  • Die Verkaufsrechnung eines Händlers mit ausgewiesener Umsatzsteuer
  • Die Bescheinigung des Herstellers oder Lieferanten aus der sich die Bezahlung der Umsatzsteuer ergibt
  • Verzollungsunterlagen

Privat-Kaufverträge oder Zusicherun­gen von Händlern oder pri­vat­en Verkäufern über die ord­nungs­gemäße Ver­s­teuerung werden als Nachweis von den Behörden nicht anerkannt.

Um etwaige Unklarheiten zu vermeiden, ist es empfehlenswert, im Kaufvertrag vorsorglich zu vereinbaren, dass der Verkäufer für alle Schäden haftet, die dem Käufer und seinen Rechtsnachfolgern dadurch entstehen, dass entsprechende Nachweise nicht vorhanden sind beziehungsweise nicht beigebracht werden können.

ADAC-Skipper
Bild: ADAC
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